Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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Artikel 42. . 
Die Urschrift des gerichtlichen und des notariellen Protokolls über die 
Beurkundung eines Rechtsgeschäfts bleibt in der Verwahrung des Gerichts oder 
des Notars. 
« Artikel 43. 
Eine Ausfertigung des Protokolls kam nur von dem Gericht oder dem 
Notar ertheilt werden, in dessen Verwahrung sich die Urschrift befindet. »- 
Hat das Gericht oder der Notar, in dessen Verwahrung sich die Urschrift 
befindet, das Protokoll nicht aufgenommen, so soll in der Ausfertigung an- 
gegeben werden, weshalb sie von dem ausfertigenden Gericht oder Notar ertheilt 
worden ist. R 
Artikel 44. 
Wird glaubhaft gemacht, daß die Urkunde im Auslande gebraucht werden 
soll, so darf mit Jusimmung, derjenigen, welche nach Artikel 49 Abs. 1 eine 
Ausfertigung fordern können, die Urschrift ausgehändigt werden. Geschieht dies, 
so soll eine Ausfertigung zurückbehalten und auf dieser vermerkt werden, wem 
und an welchem Tage die Urschrift ausgehändigt worden ist. Die zurückbehaltene 
Ausfertigung vertritt die Stelle der Urschrift. 
q Artikel 45. « 
-—----Die"Vorfeht-lftcn’des§.182besReichsgcfehesübirbieAnfkegdnhciten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden auch auf die gerichtliche Ausfertigung 
notarieller Protokolle Anwendung. « 
Notarielle Ausfertigungen sind von dem Notar zu unterschreiben und mit 
dem Dienstsiegel zu versehen. Auf Antrag können die Protokolle vom Notar 
auch auszugsweise ausgefertigt werden. 
Artikel 46. 
Die Ausfertigung soll den Ort und den Tag der Ertheilung angeben und 
die Bezeichnung der Person enthalten, der sie ertheilt wird. 
7 der Urschrift soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage Aus- 
fertigungen ertheilt worden sind. 
» . Artikel 47. 
Soll ein Protokoll auszugsweise ausgefertigt werden, so sind in die Aus- 
fertigung außer solchen Theilen des Protokolls, welche die Beobachtung der 
Förmlichkeiten nachweisen, diejenigen Theile aufzunehmen, welche den Gegenstand 
betreffen, auf den sich der Auszug beziehen soll. In dem Ausfertigungsvermerk 
ist der Gegenstand anzugeben und zu bezeugen, daß weitere den Gegenstand be- 
treffende Bestimmungen in dem Protokolle nicht enthalten sind. Bei gerichtlichen 
Auefertigungen hat der Richter den Umfang des Auszugs und den Inralt des 
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