Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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Ausfertigungsvermerkes anz#kordnen und der Gerichtsschreiber in dem Aus- 
fertigungsvermerke die Anordnung des Richters zu erwähnen. 
Artikel 48. 
Anlagen des Protokolls sind, soweit sie nicht nach §. 176 des Reichsgesetzes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Theil des Protokolls 
selbst bilden, der Ausfertigung oder dem Auszug in beglaubigter Abschrift bei- 
zufügen) die Beifügung erfolgt nur auf Antrag. 
Artikel 49. 
Von den Protokollen können, sofern nicht in der Urkunde oder durch eine 
besondere Erklärung gegenüber dem Gericht oder dem Notar eine abweichende 
Bestimmung getroffen ist, eine Ausfertigung fordern: 
1. diejenigen, welche das Rechtsgeschäft im eigenen Namen vorgenommen 
haben oder in deren Namen das beurkundete Rechtsgeschäft von 
Anderen vorgenommen worden ist; 
2. die Rechtsnachfolger der in Nr. 1 bezeichneten Personen. 
Die im Abs. 1 bezeichneten Personen sind auch berechtigt, eine einfache 
oder beglaubigte Abschrift zu verlangen und die Urschrift einzusehen. 
Hat derjenige, welcher eine Ausfertigung fordert, sein Rechtsvorgänger 
oder sein Rechtsnachfolger schon eine Ausfertigung erhalten, so ist die Ertheilung 
einer weiteren Ausfertigung zu verweigern, wenn ihr rechtliche Bedenken ent- 
gegenstehen. 
Artikel 50. 
Die Einsicht der notariellen Protokolle kann denjenigen gestattet werden, 
in deren Interesse die Urkunde errichtet worden ist, sowie den Nchtenachfrlgert 
dieser Personen. Das Gleiche gilt von der Ertheilung einer einfachen oder be- 
glaubigten Abschrift. 
Artikel 51. 
Der Gerichtsschreiber soll Ausfertigungen oder Abschriften nur auf An- 
ordnung des Gerichts ertheilen. 
Weigert sich ein Notar, eine Ausfertigung oder Abschrift zu ertheilen oder 
die Einsicht der Urschrift zu gestatten, so entscheidet auf Antrag des Betheiligten 
eine Civilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirke der Notar seinen Amtesitz hat. 
Artikel 52. 
Die Rechte, welche Behörden oder Beamten sowie anderen als den in den 
Artikeln 49, 50 bezeichneten Personen in Bezug auf die Aushändigung oder 
Einsicht gerichtlicher oder notarieller Urkunden oder in Bezug auf die Mittheilung 
ihres Inhalts zustehen, werden durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt.
	        
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