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Artikel 58.
Die Sicherstellung der Zeit, zu welcher eine Privaturkunde ausgestellt ist,
geschieht durch einen unter die Urkunde zu setzenden Vermerk, in welchem der
Richter oder der Notar bezeugt, wann ihm die Urkunde vorgelegt worden ist.
Die Vorschriften des Artikel 57 Abs. 2 finden Anwendung.
i j·- Artikel 5. .
Wird von dem Gerichtsschreiber eine Abschrift oder die Zeit, zu welcher
eine Privaturkunde ihm vorgelegt worden ist, beglaubigt, so finden die Bor-
schriften der Artikel 54, 57, 58 und bei der Veglauhigung eines Auszugs auch
die Vorschrift des Artikel 4 Saß 3 entsprechende Anwendung.
Artikel 60. »
Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens ist der
Richter oder der Notar ohne Zustimmung der Betheiligten nicht befugt, von dem
Inhalte der Urkunde Kenntniß zu nehmen. ,
Wenn der Notar den Entwurf einer Urkunde anfertigt und nach ihrer
Vollziehung durch die Betheiligten die Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt,
so hat er eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zu seinen Akten zurückzubehalten
diese Abschrift ist stempelfrei. · .
Werden von dem Richter oder dem Notar Wahrnehmungen gemacht, die
geeignet sind, Zweifel un der unbeschränkten Geschäftsfähig#eit der Person zu be-
gründen, deren Unterschrift oder Handzeichen beglaubigt werden soll, so soll dies
in dem Beglaubigungsvermerke festgestellt werden.
Artikel 61. E J
Die Urschriften der im Artikel 53 bezeichneten Urkunden sind, falls die
Beurkundung in der Form eines Protokolls erfolgt ist, in der Verwahrung des
Gerichts oder des Notars zu belassen. Die Vorschriften des F. 132 des Reichs-
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Artikel 43
bis 48 dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung. E
Eine Ausfertigung können, sofern nicht in der Urkunde oder durch eine
besondere Erklärung gegenüber dem Gericht oder dem Notar eine abweichende
Bestimmung getroffen ist, diejenigen Personen forderu, auf deren Antrag die
Urkunde mußeebomnnen worden ist. Wer eine Ausfertigung fordern kann, ist auch
berechtigt, eine einfache oder beglaubigte Abschrift zu verlangen und die Urschrift
einzusehen. Inwieweit anderen Personen eine einfache oder beglaubigte Abschrift
zu ertheilen oder die Einsicht der Urschrift zu gestatten ist, bestimmt sich auch für
notarielle Urkunden nach den Vorschriften des F. 34 des Reichsgesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Vorschrift des Artikel 52
findek entsprechende Anwendung.
· Artikel 62.
Wechselproteste werden den Auftraggebern in Urschrift ausgehändigt. Die
beglaubigten Abschriften der Wechselproteste für das Protestregister sind stenwpelfrei.