Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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Der Richter soll, soweit die Betheiligten nicht ein Anderes bestimmen, bei 
der Versteigerung nach den Vorschriften der Artikel 67 bis 74 verfahren. 
Artikel 67. 
Der Versteigerungstermin soll erst bestimmt werden, nachdem ein das 
Grundstück betreffender neuester Auszug aus der Grundsteuermutterrolle und der 
Gebäudesteuerrolle beigebracht worden ist. In den Hohenzollernschen Landen 
tritt an die Stelle des Auszugs aus den Steuerrollen ein Auszug aus dem Besitz-- 
und Steuerhefte des Schuldners. Wird das Grundbuch nicht bei dem Gerichte 
geführt, welches die Versteigerung vornimmt, so soll auch eine beglaubigte Ab- 
schrift des Grundbuchblatts beigebracht werden. 
Deer Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termine 
soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate be- 
tragen. Zwischen der Bekanntmachung der Terminsbestimmung und dem Termine 
soll in der Regel ein Jeitraum von mindestens sechs Wochen liegen. 
Artikel 68. 
Die Terminsbestimmung soll enthalten: 
1. die Bezeichnung des Grundstücks; 
2. Zeit und Ort des Versteigerungstermins; 
3. die Angabe, daß die Versteigerung eine freiwillige ist; 
4. die Bezeichnung des eingetragenen Eigenthümers sowie die Angabe des 
Grundbuchblatts und der Größe des Grundstücks. 
Sind vor der Bekanntmachung der Terminsbestimmung Versteigerungs- 
bedingungen festgestellt, so soll in der Terminsbestimmung der Ort angegeben 
werden, wo die Versteigerungsbedingungen eingesehen werden können. 
Artikel 69. 
Die Terminsbestimmung ist durch einmalige Einrückung in ein vom Ge- 
richte zu bestimmendes Blatt öffentlich bekannt zu machen. Die Vorschriften des 
§ 39 Abs. 2 und des §. 40 des Gesetzes über die Jwangsversteigerung und die 
Zwangsverwaltung finden entsprechende Anwendung. 
Artikel 70. 
Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller mitzutheilen. 
Artikel 71. 
Die Einsicht der Abschrift des Grundbuchblatts sowie der Auszüge aus 
den Steuerbüchern ist Jedem gestattet. 
Das Gleiche gilt von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, 
welche ein Betheiligter einreicht, insbesondere von Abschätzungen.
	        
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