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Artikel 72.
In dem Versteigerungstermine werden nach dem Aufrufe der Sache die
Versteigerungsbedingungen, sofern ihre Feststellung nicht schon vorher erfolgt ist,
festgestellt und diese sowie die das Grundstück betreffenden Nachweisungen bekannt
gemacht. Hierauf fordert das Gericht zur Abgabe von Geboten auf.
Artikel 73.
Hat ein Bieter durch Hinterlegung von Geld oder Werthpapieren Sicher-
heit zu leisten, so gilt in dem Verhältnisse zwischen den Betheiligten die Ueber-
gabe an das Gericht als Hinterlegung.
Artikel 74.
Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt,
in welchem bezüglich sämmtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung
geschlossen wird, soll mindestens eine Stunde liegen. Die Versteigerung soll so
lange fortgesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Ge-
bot nicht mehr abgegeben wird.
Das Gericht hat das letzte Gebot mittelst dreimaligen Aufrufs zu verkünden
und den Antragsteller über den Zuschlag zu hören.
Artikel 75.
Unberührt bleiben die besonderen Vorschriften, welche bei der Versteigerung
der Grundstücke gewisser juristischer Personen zu beobachten sind.
Artikel 76.
Auf die freiwillige gerichtliche Versteigerung eines Bergwerkseigenthums,
eines unbeweglichen Bergwerksantheils sowie einer selbständigen Kohlenabbau-
Gerechtigkeit finden außer den Artikeln 33, 66 bis 75 dieses Gesetzes die Artikel 18,
20 des Ausführungsgesetzes zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung.
Zechster Abschnitt.
Amtsstellung ver Notare.
Artikel 77.
Zur Bekleidung des Amtes eines Notars ist befähigt, wer in einem Deut-
schen Bundesstaate die Fähigkeit zum Richteramt erlangt hat.
Artikel 78.
Die Notare werden von dem Justizminister auf Lebenszeit ernannt.
Die Ernennung eines Rechtsanwalts zum Notar kann für die Zeit erfolgen,
während welcher er bei einem bestimmten Gerichte zur Rechtsamwaltschaft zuge-
lassen ist.
Gesth · Samml. 1890. (Nr. 10114.) 50