Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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Siebenter Abschnitt. 
Besondere Gerichte. Mitwirkung der Gemeindebeamten in 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
» Artikel 104. 
Im Geltungsbereiche des Allgemeinen Landrechts ist für die im §. 1960 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Sicherung des Nachlasses außer den 
Amtsgerichten das Dorfgericht zuständig, in dessen Bezirke das Bedürfniß der 
Fürsorge hervortritt, es sei denn, daß sich am Sitze des Dorfgerichts ein Amts- 
gericht befindet. —- 
Zum Zwecke der Sicherung kann das Dorfgericht insbesondere Siegel 
anlegen, Geld, Werthpapiere und Kostbarkeiten an sich nehmen und ein Nach- 
laßverzeichniß aufnehmen. Ein auf Grund dieser Vorschrift aufgenommenes Ver- 
zeichniß kann nicht nach §. 2004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Nachlaßinventar 
benutzt werden. Zur Bestellung eines Nachlaßpflegers ist das Dorfgericht 
nicht befugt. " 
Artikel 105. 
Das ODorfgericht soll von den Maßregeln, die es zur Sicherung des 
Nachlasses ergriffen hat, dem Amtsgericht, in dessen Bezirk es seinen Sitz hat, 
Mittheilung machen. Verfügungen von Todeswegen, die sich im Nachlasse be- 
finden, sowie Geld, Werthpapiere oder Kostbarkeiten, die das Dorfgericht an sich 
genommen hat, hat es unverzüglich an das Amtsgericht abzuliefern. 
In zweifelhaften Fällen hat das Dorfgericht, wenn es keine Sicherungs- 
maßregeln trifft, dem Amtsgerichte den Sachverhalt anzuzeigen. 
Artikel 106. * 
Die Abänderung einer Anordnung des Dorfgerichts ist bei dem im 
Artikel 105 bezeichneten Amtsgerichte nachzusuchen. Das Amtsgericht ist auch 
berechtigt, eine Anordnung des Dorfgerichts, die es für ungerechtfertigt erachtet) 
von Amtswegen zu ändern. -, 
Hat das Dorfgericht Siegel angelegt, so soll die Abnahme der Siegel 
in der Regel nur auf Anordnung des Amtsgerichts erfolgen. # 
Artikel 107. 
Die Dorfgerichte können von den Amtsgerichten mit der Ausführung der 
auf Grund des §. 1960 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordneten Maßregeln 
beauftragt werden. 
Artikel 108. 
Die Derfgerichte sind zuständig, im Auftrage des Amtsgerichts Vermögens- 
verzeichnisse, insbesondere Nachlaßinventare, aufzunehmen.
	        
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