Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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Artikel 115. 
Die im Artikel 111 bezeichneten Beamten sind zuständig, Unterschriften zu 
beglaubigen. Die Unterschrist einer Person, die in ihrem Amtsbezirke weder 
einen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt hat, sollen sie nicht beglaubigen. 
Die Beglaubigung darf nur erfolgen, wenn die Unterschrift in Gegenwart 
des beglaubigenden Beamten vollzogen oder anerkannt wird. 
Die Beglaubigung geschiebt durch einen unter die Unterschrift zu setzenden 
Vermerk. Der Vermerk muß die Bezeichnung desjenigen, welcher die Unterschrift 
vollzogen oder anerkannt hat, enthalten und den Ort und den Tag der Aus- 
stellung angeben sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein. 
Er soll außerdem die Angabe enthalten, daß die Vollziehung oder Anerkennung 
der Unterschrift in Gegemwart des beglaubigenden Beamten erfolgt ist. 
Artikel 116. 
Die im Artikel 111 bezJeichneten Beamten sind verpflichtet, die Gerichte bei 
der Beurkundung einer Theilung oder eines Uebergabevertragd sowie bei der Ver- 
mittelung einer Auseinandersetzung auf Ersuchen zu unterstützen. 
Auch in anderen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit können sich 
die Gerichte ihrer Beihülfe bedienen, insbesondere die Ertheilung von Auskunft 
oder Zeugnissen über persönliche Verhältnisse und über Besitzverhältnisse sowie die 
Abgabe von Gutachten verlangen. 
Artikel 117. 
Die Vorschriften der Artikel 111 bis 116 gelten nicht für Orte, die Sitz 
eines Amtsgerichts sind. 
Artikel 118. 
Die Vorschristen der Artikel 104 bis 106 finden entsprechende Anwendung 
auf die Gemeindevorstände (Bürgermeister, Dorfschaftsvorsteher, Bauerschafts- 
vorsteher, Gutsvorsteher) in Schleswig= Holstein. 
Artikel 119. 
Die Vorschriften des bisherigen Rechtes, nach denen die Dorfgerichte im 
Geltungsbereiche des Allgemeinen Landrechts zu Geschäften der freiwilligen Gerichts- 
barkeit befugt sind, sowie die Vorschriften des Allerhöchsten Erlasses vom 14. De- 
zember 1868 über die Zuständigkeit der Rathmänner in der Landschaft Eiderstedt 
werden aufgehoben. Das Gleiche gilt von den Vorschriften des bisherigen Rechtes, 
nach welchen in den Hohenzollernschen Landen, in dem vormaligen Herzogthume 
Nassau, in den vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen, in dem vor- 
mals Landgräflich Hessischen Amtsbezirke Homburg und in dem Gebiete der vor- 
mals freien Stadt Frankfurt Ortsbehörden (Ortsgerichte, Feldgerichte, Bürger- 
meister, Schultheißen, Schöffen 2c.) befugt sind, selbständig oder als gerichtliche 
Hülfsbeamte Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorzunehmen. 
Gtseh · Samiml. 1899. (Nr. 10114.) L
	        
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