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stimmten Gebührensatzes B. Wird das Verfahren nicht durchgeführt
oder beschränkt es sich auf die Ermittelung oder Feststellung einer Mase,
so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte.
Die Getülren für die Beurkundung oder den Entwurf eines das
Verfahren abschließenden Vertrags oder eines mit einem Dritten ge-
schlessenen Vertrags sowie die Gebühren für Vermögensverzeichnisse,
Schätzungen und Versteigerungen werden neben den im Abs. 1 be-
stimmten Gebühren besonders erhoben. Wird die Vermittelung der
Auseinandersetzung dem Notar vom Gericht übertragen, so steht die
Anfertigung des Auseinandersetzungsplans dem Entwurfe, die Beur-
kundung der Auseinandersetzung der Beurkundung eines das Verfahren
abschließenden Vertrags gleich.
In Ansehung der Zahlungspflicht und der Verpflichtung zur
Leistung von Vorschüssen finden, wenn die Vermittelung der Aus-
einandersetzung dem Notar von dem Gericht überwiesen ist, dieselben
Vorschriften Anwendung, wie wenn die Vermittelung dem Notar von
den Betheiligten übertragen wäre.
VII. Der §. 18 erhält folgende Fassung:
Im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Cöln erhält der Notar für
die Vermittelung eines hypothekarischen Darlehens, wenn nicht eine
geringere Vergütung vereinbart ist, bis zur Summe von 7500 Mark
1 Prozentk der Darlehnssumme, von dem Mehrbetrage bis 30 000 Mark
½ Prozent und von dem Mehrbetrage darüber hinaus / Prozent.
Steht dem Notar die Vermittelungsgebühr zu, so kommt die Gebühr
für die Verwahrung von Geld E. 14) in Wegfall.
VIII. Der §. 23 wird gestrichen.
IX. Im §. 27 Abs. 4 Satz 2 werden hinter dem Worte „vorliegt“ die Worte
Hoder die Beschwerdesumme fünfzig Mark nicht übersteigt“ eingeschaltet.
Im Abs. 3 wird das Wort „Wohnsitz““ durch das Wort „Amtssitz“
ersetzt.
X. Im 9. 28 Abs. 1 erhält die Nr. 3 folgende Fassung:
3. um eine von den Betheiligten dem Notar übertragene Vermittelung
einer Auscinandersetzung)
XI. Der §F. 30 erhält folgende Fassung:
Diese Gebührenordnung tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen
Gesetzbuch in Kraft und findet auf alle zu diesem Zeitpunkte noch nicht
beendigten Geschäste, auch hinsichtlich der bereits geleisteten Arbeiten,
Anwendung.
Im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Cöln bleiben für die Aus-
fertigungen und beglaubigten Abschriften der vor dem 1. Oktober 1895
, aufgenommenen Urkunden, für ein nach den bisherigen Vorschriften
(r. 10114)