Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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Amtsgerichts zu ertheilen, in dessen Bezirke der Schiedsmann seinen 
Wohnsitz hat. 
Artikel 4. 
Das Gesetz, betreffend das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten, 
vom 18. Februar 1880 (Gesetz-Samml. S. 59) wird dahin geändert: 
I. Im §. 1 Abs. 2 ist hinter den Worten: „und des Einführungsgesetzes 
vom 30. Januar 18777 einzuschalten: 
#in der Fassung des Artikel II des Einführungsgesetzes zu dem Reichs- 
Llere betreffend Aenderungen der Civilprozeßordnung, vom 17. Mai 
1898“. 
  
II. Im §. 6 ist hinter den Worten „(Gesetz-Samml. S. 281)“ einzuschalten: 
„in der Fassung des Artikel 1 Nr. II des Ausführungsgesetzes zum 
Reichsgesetze vom 17. Mai 1898, betreffend Aenderungen der Civil- 
prozeßordnung“. 
III. Als §. 10 a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Für die erste und die zweite Instanz kann einer armen Partei zur 
unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte in den Instruktionsterminen 
einer der bei der Auseinandersetzungsbehörde beschäftigten Beamten, der 
nicht als Richter angestellt ist, au Antrag beigeordnet werden, soweit 
die Instruktionstermine nicht an dem Wohnort oder regelmäßigen Auf- 
enthaltsorte der Partei stattfinden. Die in Folge dessen erwachsenden 
baaren Auslagen werden von der Staatskasse bestritten und als Prozeß- 
kosten in Ansatz gebracht. 
IV. Der §. 19 wird durch folgende Vorschriften ersetzt 
Auf die Verhandlung mit tauben, blinden, stummen oder sonst 
am Sprechen verhinderten und mit schreibensunfähigen Personen finden 
die für die Aufnahme gerichtlicher Urkunden gegebenen Vorschriften der 
GS 169, 174, des §. 177 Abs. 2, 3, des §. 178 und, soweit sie 
sich auf den Gerichtsschreiber und die Jeugen beziehen, der §. 170 
bis 173 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 Anwendung. Das Gleiche gilt 
von dem Artikel 41 des Preußischen Gesetzes über die freiwillige Ge- 
richtsbarkeit. An die Stelle des Gerichtsschreibers tritt ein vereideter 
Protokollführer. 
V. Der §. 21 erhält folgende Fassung: 
« Zur Bewirkung von Zustellungen können sich die Auseinander- 
setzungsbehörden und ihre Kommissare an Stelle der Gerichtsdiener 
auch vereideter Boten und anderer Beamten bedienen. 
Die in den §F. 211, 213 der Civilprozeßordnung erwähnten Ob- 
lliegenheiten des Gerichtsschreibers können an Stelle des Kommissars 
durch einen von diesem hierzu bestellten Beamten wahrgenommen werden. 
(Tr. 10115.)
	        
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