Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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beziehen, in das Handelsregister desselben Gerichts erfolgen, so wird nur der 
höchste Sat von den für die einzelnen Eintragungen nach §. 72 zu berechnenden 
Sätzen erhoben. 
S. 74. 
Wenn von den zur Begründung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden 
wegen Zurückforderung derselben beglaubigte Abschriften haben zurückbehalten 
werden müssen, so werden für diese Abschriften Schreibgebühren erhoben. Oie 
Beglaubigung erfolgt gebührenfrei. 
Für eine aus dem Handeleregister ertheilte Bescheinigung sowie für be- 
bigte Abschriften oder Auszüge aus demselben ist in allen Fällen außer den 
Schreibgebühren ein Zehntheil der im §. 72 unter 1 a bestimmten Sätze, mindestens 
aber eine Mark, zu erheben. Für einfache Abschriften kommen nur die Schreib- 
gebühren zum Ansatze. 
Flür Bescheinigungen, daß bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung 
weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung 
nicht erfolgt ist, sowie für die wiederholte Ertheilung einer Bescheinigung, einer 
Abschrift oder eines Auszugs wird eine Gebühr von 1 Mark erhoben. 
Auf die Ertheilung beglaubigter Abschriften der zum Handelsregister ein- 
gereichten Schriftstücke finden die Vorschriften des §. 51 Amwendung. 
S. 75. 
Gebühren kommen nicht zum Ansatze: 
1. für die Beurkundung einer zur Eintragung in das Handelsregister be- 
stimmten Anmeldung, falls sie vor dem zur Führung des Registers 
bestellten Gerichte geschieht; 
für die Aufnahme einer Verhandlung über die Zeichnung einer Firma 
oder Unterschrift, sofern diese Verhandlung vor dem zur Führung des 
Registers bestellten Gericht erfolgt; 
für die Gestattung der Einsicht des Handelsregisters und der eingereichten 
Zeichnungen der Firmen und Unterschriften; 
für die Eintragung der Konkurseröffnung, der Aufbebung des Er- 
öffnungsbeschlusses sowie der Einstellung und Aufhebung des Konkurses / 
für eine nach den S#§. 142 bis 144 des Gesetzes über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtswegen erfolgende Löschung; 
wird der Widerspruch eines Betheiligten zurückgewiesen, so hat er für 
die Zurückweisung die für die Löschung bestinunte Gebühr zu entrichten; 
. für das Löschungsverfahren nach 9. 141 des Gesetzes über die An- 
elegenheiten der frriwilligen Gerichtsbarkeit, falls die Löschung in 
Holge erhobenen Widerspruchs unterbleibt. 
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