Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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ebraucht werde, und wird beantragt, die Ausfertigung des Erbscheins dem 
Hrundbuchamte zur Aufbewahrung bei dessen Akten zu übersenden, so wird die 
im Abs. 1 Satz 1 bestimmte Gebühr nur nach dem Werthe des Gegenstandes, 
über den verfügt werden soll, berechnet. Wird demnächst die Ertheilung einer 
Ausfertigung oder einer Abschrift des Erbscheins beantragt, so hat der Antrag- 
steller die nach dem Werthe des reinen Nachlasses berechnete Gebühr des Abf. 1 
Satz 1 nach Abzug des bereits bezahlten Betrags nachzuentrichten. 
Die Vorschriften der Abs. 1 bis 5 finden auf das Zeugniß über die Fort- 
setzung der Gütergemeinschaft oder die Ernennung eines Testamentsvollstreckers 
entsprechende Anwendung) bei der Berechnung der Gebühr für das Zeugniß über 
die Fortsetzung der Gütergemeinschaft tritt an die Seelle des Werthes des Nach- 
lasses der halbe Werth des Gesammtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft. 
g. 82. 
Für die von einem Rechtsnachfolger von Todeswegen nach den Gesetzen 
über das Reichsschuldbuch und das Staatsschuldbuch beizubringende Bescheinigung, 
daß er über die eingetragene Forderung zu verfügen berechtigt ist, sowie für die 
in den §§. 37, 38 der Grundbuchordnung vorgesehenen Zeugnisse werden drei 
Zehntheile der im H. 33 bestinmten Gebühr bis - Höchstbetrage von 10 Mark 
erhoben. Sind in den Fällen der . 37, 38 der Grundbuchordnung die 
Theilungsurkunden vom Gericht aufgenommen oder bestätigt, so werden für die 
Zeugnisse Gebühren nicht erhoben. 
g. 83. 
Findet die Sicherung eines Nachlasses durch Siegelung oder auf andere 
Weise statt, so wird für das ganze Verfahren, einschließlich der Anordnungen 
wegen Aufbewahrung des Nachlasses, Ermittelung der Erben und Ausantwortung 
des Nachlasses an dieselben, der im §. 57 bestimmte Gebührensatz B erhoben. 
Neben den im Abs. 1 bestimmten Gebühren werden, wenn die Siegelung, 
Entsiegelung oder Aufnahme des Vermögensverzeichnisses durch das Gericht erfolgt, 
die im §. 49 bestimmten Gebühren erhoben. 
G. 84. 
Wird eine Nachlaßverwaltung, eine sonstige Nachlaßpflegschaft oder eine 
Abwesenheitspflegschaft nach §. 88 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit angeordnet, so finden die Vorschriften des sechsten Ab- 
schnitts mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Vermögens des 
Mündels der Werth des Nachlasses oder des Antheils des Abwesenden zur Zeit 
der Anordnung tritt und bei der Nachlaßverwaltung ein Abzug der Schulden 
nicht stattfindet. Auf die Gebühr für die Nachlaßpflegschaft wird die im §. 83 
Abs. 1 bestimmte Gebühr angerechnet, wenn die Nachlaßpflegschaft zur Sicherung 
des Nachlafses eingeleitet wird. 
(Nr. 10120)
	        
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