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termine gestellt wird, von Amtswegen die Erhebung einer besonderen Gebühr
beschließen; die Gebühr beträgt ein Zehntheil der Sätze des §. 8 des Deutschen
Gerichtskostengesetzes, kann aber vom Gerichte bis auf zwei Hunderttheile dieser
Sägze herabgesetzt werden. Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe
der Artikel 4 bis 7 des Preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit statt.
G. 88.
Die Vorschriften über Erbtheilungen sind auf die Auseinandersetzung von
Gütergemeinschaften oder sonstigen Gemeinschaften sowie auf die Auseinander-
setzung geschiedener Ehegatten entsprechend anzuwenden.
KG. 89.
Für die Entgegennahme von Erklärungen, Anmeldungen und Anzeigen
seitens des Nachlaßgerichts, einschließlich der Beurkundung oder Beglaubigung
durch das Nachlaßgericht, für die Entgegennahme des Inventars, einschließlich
der Anordnung wegen Aufnahme des Inwentars durch eine zuständige Behörde
oder einen zuständigen Beumten oder Notar, für die Bestimmung oder Ver-
längerung ciner Frist durch das Nachlaßgericht, für die nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Testamentsvollstrecker vom Nachlaßgerichte zu
treffenden Anordnungen sowie für die Abhaltung des Termins zur Leistung des
im F. 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Offenbarungseids werden
fünf Zehntheile des im F. 57 bestimmten Gebührensatzes B erhoben. Finden
diese Handlungen in Verbindung mit einem in diesem Abschnitte bezeichneten
Verfahren statt, so wird eine besondere Gebühr für dieselben nicht erhoben. Im
Falle der Anmeldung von Nachlaßforderungen auf Aufforderung eines Miterben
wird die Gebühr nur einmal vom Miterben erhoben.
Bei der Berechnung der Gebühren wird, sofern eine vermögensrechtliche
Angelegenheit vorliegt, der Werth der Vermögensmasse nach Abzug der Schulden
zu Grunde gelegt.
g. 90.
Soweit nicht vorstehend ein Anderes bestimmt ist, werden in den unter
diesen Abschnitt fallenden Angelegenheiten die Gebühren von dem Betrage der
den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vermögensmasse ohne Abzug der
Schulden berechnet.
Betrifft ein Verfahren mehrere im Zusammenhange stehende Massen, so
werden die Werthe derselben zusammengerechnet. Die nach dem Gesammbwerthe
berechnete Gebühr wird auf die einzelnen Massen nach Verhältniß des Werthes
derselben vertheilt. Wird die Theilung des Nachlasses eines Ehegatten, welcher
in einer Gütergemeinschaft gelebt hat, mit der Auscinandersetzung der Güter-
gemeinschaft verbunden, so wird bei der Anwendung der Vorschriften dieses
Absatzes der Werth der gütergemeinschaftlichen Masse nur zur Hälfte und, sofern
dem überlebenden Ehegatten von der gütergemeinschaftlichen Masse ein anderer
Bruchtheil als die Hälfte zufällt, zu diesem Bruchtheil in Ansatz gebracht.
Eisetz-Samml. 1899. (Nr. 10120, 62