Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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termine gestellt wird, von Amtswegen die Erhebung einer besonderen Gebühr 
beschließen; die Gebühr beträgt ein Zehntheil der Sätze des §. 8 des Deutschen 
Gerichtskostengesetzes, kann aber vom Gerichte bis auf zwei Hunderttheile dieser 
Sägze herabgesetzt werden. Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe 
der Artikel 4 bis 7 des Preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit statt. 
G. 88. 
Die Vorschriften über Erbtheilungen sind auf die Auseinandersetzung von 
Gütergemeinschaften oder sonstigen Gemeinschaften sowie auf die Auseinander- 
setzung geschiedener Ehegatten entsprechend anzuwenden. 
KG. 89. 
Für die Entgegennahme von Erklärungen, Anmeldungen und Anzeigen 
seitens des Nachlaßgerichts, einschließlich der Beurkundung oder Beglaubigung 
durch das Nachlaßgericht, für die Entgegennahme des Inventars, einschließlich 
der Anordnung wegen Aufnahme des Inwentars durch eine zuständige Behörde 
oder einen zuständigen Beumten oder Notar, für die Bestimmung oder Ver- 
längerung ciner Frist durch das Nachlaßgericht, für die nach den Vorschriften 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Testamentsvollstrecker vom Nachlaßgerichte zu 
treffenden Anordnungen sowie für die Abhaltung des Termins zur Leistung des 
im F. 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Offenbarungseids werden 
fünf Zehntheile des im F. 57 bestimmten Gebührensatzes B erhoben. Finden 
diese Handlungen in Verbindung mit einem in diesem Abschnitte bezeichneten 
Verfahren statt, so wird eine besondere Gebühr für dieselben nicht erhoben. Im 
Falle der Anmeldung von Nachlaßforderungen auf Aufforderung eines Miterben 
wird die Gebühr nur einmal vom Miterben erhoben. 
Bei der Berechnung der Gebühren wird, sofern eine vermögensrechtliche 
Angelegenheit vorliegt, der Werth der Vermögensmasse nach Abzug der Schulden 
zu Grunde gelegt. 
g. 90. 
Soweit nicht vorstehend ein Anderes bestimmt ist, werden in den unter 
diesen Abschnitt fallenden Angelegenheiten die Gebühren von dem Betrage der 
den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vermögensmasse ohne Abzug der 
Schulden berechnet. 
Betrifft ein Verfahren mehrere im Zusammenhange stehende Massen, so 
werden die Werthe derselben zusammengerechnet. Die nach dem Gesammbwerthe 
berechnete Gebühr wird auf die einzelnen Massen nach Verhältniß des Werthes 
derselben vertheilt. Wird die Theilung des Nachlasses eines Ehegatten, welcher 
in einer Gütergemeinschaft gelebt hat, mit der Auscinandersetzung der Güter- 
gemeinschaft verbunden, so wird bei der Anwendung der Vorschriften dieses 
Absatzes der Werth der gütergemeinschaftlichen Masse nur zur Hälfte und, sofern 
dem überlebenden Ehegatten von der gütergemeinschaftlichen Masse ein anderer 
Bruchtheil als die Hälfte zufällt, zu diesem Bruchtheil in Ansatz gebracht. 
Eisetz-Samml. 1899. (Nr. 10120, 62
	        
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