Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

der Nassauischen Landesbank unterliegen, auch insoweit, als sie aus dem Grund- 
buch (Stockbuch) nicht hervorgehen, weder zum Zwecke ihrer Berücksichtigung bei 
Feststellung des geringsten Gebots (beziehungsweise bei Ertheilung der richterlichen 
Genehmigung) noch zum Zwecke ihrer Aufnahme in den Theilungsplan glaubhaft 
gemacht zu werden. Wird von einem Anderen bei der Verhandlung über den 
Theilungsplan Widerspruch gegen einen Anspruch der in §. 1 bezeichneten Art 
erhoben) so finden die Bestimmungen in F. 4 Absatz 2 entsprechende Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Beirut, an Bord M. Y. Hohenzollern“ den 5. November 1898. 
G. 8) Wilhelm. 
v. Miquel. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Flrhr. v. d. Recke. 
(Nr. 10040.) Verordnung, betreffend die Wieberherstellung der durch Brand zerstärten 
Grundbücher des Amtsgerichts in Saalfeld. Vom 28. Dezember 1898. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc§ 
verordnen in Gemähheit des K. 132 der Grundbuchordnung (Gesetz Samml. 1882 
S. 121), was folgt: 
KW. 1. 
Die bei dem Brande am 12. Oktober 1898 zerstörten Grundbücher des 
Amtsgerichts in Saalfeld sind von Amtswegen nach Maßgabe der Vorschriften 
der nachfolgenden I§. 2 bis 21 wiederherzustellen. 
8. 2. 
.Sooweitin den nur theilweise zerstörten Grundbüchern sämmtliche Eintragungen 
eines Grundbuchblatts zur Zeit der Wiederherstellung des Grundbuchs noch leserlich 
sind, sind diese Grundbuchblätter durch Uebertragung ihres Inhalts in das neu 
anzulegende Grundbuch wiederherzustellen. 
8.3. 
Soweit nicht die Wiederherstellung des Grundbuchs nach §. 2 erfolgt, sind 
die Eigenthümer der in den zerstörten Grundbüchern verzeichnet gewesenen Grund- 
stücke zu vernehmen. 
Mir. 10049.) 1
	        
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