der Nassauischen Landesbank unterliegen, auch insoweit, als sie aus dem Grund-
buch (Stockbuch) nicht hervorgehen, weder zum Zwecke ihrer Berücksichtigung bei
Feststellung des geringsten Gebots (beziehungsweise bei Ertheilung der richterlichen
Genehmigung) noch zum Zwecke ihrer Aufnahme in den Theilungsplan glaubhaft
gemacht zu werden. Wird von einem Anderen bei der Verhandlung über den
Theilungsplan Widerspruch gegen einen Anspruch der in §. 1 bezeichneten Art
erhoben) so finden die Bestimmungen in F. 4 Absatz 2 entsprechende Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Beirut, an Bord M. Y. Hohenzollern“ den 5. November 1898.
G. 8) Wilhelm.
v. Miquel. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt. Flrhr. v. d. Recke.
(Nr. 10040.) Verordnung, betreffend die Wieberherstellung der durch Brand zerstärten
Grundbücher des Amtsgerichts in Saalfeld. Vom 28. Dezember 1898.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc§
verordnen in Gemähheit des K. 132 der Grundbuchordnung (Gesetz Samml. 1882
S. 121), was folgt:
KW. 1.
Die bei dem Brande am 12. Oktober 1898 zerstörten Grundbücher des
Amtsgerichts in Saalfeld sind von Amtswegen nach Maßgabe der Vorschriften
der nachfolgenden I§. 2 bis 21 wiederherzustellen.
8. 2.
.Sooweitin den nur theilweise zerstörten Grundbüchern sämmtliche Eintragungen
eines Grundbuchblatts zur Zeit der Wiederherstellung des Grundbuchs noch leserlich
sind, sind diese Grundbuchblätter durch Uebertragung ihres Inhalts in das neu
anzulegende Grundbuch wiederherzustellen.
8.3.
Soweit nicht die Wiederherstellung des Grundbuchs nach §. 2 erfolgt, sind
die Eigenthümer der in den zerstörten Grundbüchern verzeichnet gewesenen Grund-
stücke zu vernehmen.
Mir. 10049.) 1