414
52.
Erscheint im Termine zur Insieuklion eines Rechtsstreits (§. 150 der Ver-
ordnung vom 20. Juni 1817) der Kläger nicht, so ist, wenn die Instruktion
weder nach den Erklärungen des Beklagten, noch von Amtsweeen fortgesetzt
werden kann, das Versäumnißurtheil dahin zu erlassen, daß der Kläger mit
dem Anspruche abzuweisen sei.
Ist der Beklagte nicht erschienen, so finden die Bestimmungen der
S#. 331, 335 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
**
Gegen diejenige Partei, welche in einem Instruktionstermine erschienen ist,
kann ein Versäumnißurtheil nach §&. 52 dieses Gesetzes nicht mehr ergeben.
Als nicht erschienen ist auch diejenige Partei anzusehen, welche in dem
Termine zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
Eine Versäumung bei Fortsetzung der Instru#rion hat zur Folge, daß jede
streitige Thatsache, bei deren Erörterung eine Versäumung eintritt, gegen den
Säumigen für zugestanden oder nicht angebracht erachtet wird.
Diese Folge kann durch Nachbolung der versäumten Prozeßhandlung bis
zum Schlusse der Instruktion aufgehoben werden.
Erscheint in dem ersten zur Leistung eines Eides bestimmten Termine der
Schwurpflichtige nicht, so darf ein Urtheil erst erlassen werden, wenn innerhalb
einer Nothfrist von einer Woche nach dem Termin ein Antrag auf nachträgliche
Abnahme des Eides nicht gestellt worden ist.
K. 54.
Eines Antrages auf Erlassung des Versäumnißurtbeils bedarf es nicht.
Wird dieser Antrag gestellt und durch Beschluß der Generalkommission
zurückgewiesen, so findet die Vorschrift des F. 336 der Civilprozeßordnung mit
der Maßgabe Amvendung, daß im Falle der Aufhebung des Beschfuf es das
Versäumnißurtheil ohne Instruktion zu erlassen ist.
5. 55.
Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch Einreichung des Schriftsatzes
oder Erklärung zum Protokolle bei der Generalkommission.
War das Versäummißurtheil vom Reichsgericht erlassen, so sind die Akten
mit dem Einspruche diesem Gerichte zu übersenden.
Ist der Einspruch an sich nicht statthaft, oder nicht in der gesetzlichen Form
und Frist eingelegt, so ist derselbe ohne vorgängige Instruktion als unzulässig
zu venverfen. Gegen den die Verwerfung aussprechenden Beschluß findet die
sofortige Beschwerde statt.
Der §. 345 der Civilprozeßordnung findet auf den nach Zulassung des
Einspruchs anberaumten Instruktionstermin entsprechende Anwendung.