Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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52. 
Erscheint im Termine zur Insieuklion eines Rechtsstreits (§. 150 der Ver- 
ordnung vom 20. Juni 1817) der Kläger nicht, so ist, wenn die Instruktion 
weder nach den Erklärungen des Beklagten, noch von Amtsweeen fortgesetzt 
werden kann, das Versäumnißurtheil dahin zu erlassen, daß der Kläger mit 
dem Anspruche abzuweisen sei. 
Ist der Beklagte nicht erschienen, so finden die Bestimmungen der 
S#. 331, 335 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
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Gegen diejenige Partei, welche in einem Instruktionstermine erschienen ist, 
kann ein Versäumnißurtheil nach §&. 52 dieses Gesetzes nicht mehr ergeben. 
Als nicht erschienen ist auch diejenige Partei anzusehen, welche in dem 
Termine zwar erscheint, aber nicht verhandelt. 
Eine Versäumung bei Fortsetzung der Instru#rion hat zur Folge, daß jede 
streitige Thatsache, bei deren Erörterung eine Versäumung eintritt, gegen den 
Säumigen für zugestanden oder nicht angebracht erachtet wird. 
Diese Folge kann durch Nachbolung der versäumten Prozeßhandlung bis 
zum Schlusse der Instruktion aufgehoben werden. 
Erscheint in dem ersten zur Leistung eines Eides bestimmten Termine der 
Schwurpflichtige nicht, so darf ein Urtheil erst erlassen werden, wenn innerhalb 
einer Nothfrist von einer Woche nach dem Termin ein Antrag auf nachträgliche 
Abnahme des Eides nicht gestellt worden ist. 
K. 54. 
Eines Antrages auf Erlassung des Versäumnißurtbeils bedarf es nicht. 
Wird dieser Antrag gestellt und durch Beschluß der Generalkommission 
zurückgewiesen, so findet die Vorschrift des F. 336 der Civilprozeßordnung mit 
der Maßgabe Amvendung, daß im Falle der Aufhebung des Beschfuf es das 
Versäumnißurtheil ohne Instruktion zu erlassen ist. 
5. 55. 
Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch Einreichung des Schriftsatzes 
oder Erklärung zum Protokolle bei der Generalkommission. 
War das Versäummißurtheil vom Reichsgericht erlassen, so sind die Akten 
mit dem Einspruche diesem Gerichte zu übersenden. 
Ist der Einspruch an sich nicht statthaft, oder nicht in der gesetzlichen Form 
und Frist eingelegt, so ist derselbe ohne vorgängige Instruktion als unzulässig 
zu venverfen. Gegen den die Verwerfung aussprechenden Beschluß findet die 
sofortige Beschwerde statt. 
Der §. 345 der Civilprozeßordnung findet auf den nach Zulassung des 
Einspruchs anberaumten Instruktionstermin entsprechende Anwendung.
	        
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