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S. 56.
Die Vorschriften der I. 145 bis 149, 151 bis 153 der Verordnung
vom 20. Juni 1817 über das außerhalb der Instruktion eines Rechtsstreits im
Laufe der Regulirung stattfindende Kontumazialverfahren bleiben mit der Maß-
gabe bestehen, daß das eintretenden Falls zu erlassende Urtheil als Versäumniß-
urtbeil gilt.
Gegen dieses Versäumnißurtheil ist die Berufung zulässsg.
Vermag die Partei, gegen welche ein solches Versäumnißurtbeil erlassen
ist, glaubhaft zu machen, daß sie durch Naturereignisse oder andere unabwend-
bare Zufälle verhindert worden, den Termin persönlich oder auch nur durch einen
Bevollmächtigten abzuwarten, so findet der Einspruch statt.
Die Generalkommission hat von Amtswegen zu vrüfen, ob der Einspruch
an sich statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei.
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als un-
zulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann ohne vorgängige Instruktion ei-
folgen. Gegen den die Verwerfung aussprechenden Beschluß findet sofortige Be-
schwerde statt.
Ist der Einspruch zulässig, so wird die Auseinandersetzung. rücksichtlich der
Mrrtei, welche den Einspruch eingelegt hat, in die Lage zurückversetzt, in welcher
sie sich vor Eintritt der Versäumniß befand.
Die Vorschrift des §. 194 der Verordnung vom 20. Juni 1817 findet
entsprechende Anwendung.
Die Einlegung der Berufung sfoigt durch Einreichung eines Schriftsatzes
oder durch Erklärung zum Protokolle bei der Generalkommissien.
Der Schriftsatz oder das Protokoll muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Berufung gerichtet wird,
2. die Erklärung der Unzufriedenheit mit dem bezeichneten Urtheile.
Mit der Einlegung kann peine Rechtfertigung der Berufung unter entsprechender
Anwendung des §F. 519 Abs. 2 der Civilprozeßordnung verbunden werden.
58.
Die Zurücknahme der Berufung ist nach Beginn der Beantwortung der
Berufung im Instruktionstermine nicht mehr zulässig, wenn der Bernfungs-
beklagte widerspricht.
Die Zurücknahme erfolgt, wenn sie nicht im Iustruktionstermin erklärt
wird, wie die Einlegung.
KS. 59.
Die Generalkommission hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Berufung
an sich statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei.
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung ohne vor-
gängige Instruktion als unzulässig durch Beschluß zurückzuweisen.
Gegen den zurückweisenden Beschluß findet sofortige Beschwerde statt.
Nr. 10127.)