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. 74.
Nach Erledigung der Revision findet auf dieselbe der K. 65 dieses Gesetzes
entsprechende Anwendung.
S. 75.
Gegen Entscheidungen des Ober-Landeskulturgerichts findet das Rechtsmittel
der Beschwerde (§. 50 7 ff. der Civilprozeßordnung) nur in Beziebung auf solche
Streitsachen statt, bezüglich welcher die Revision zulässig ist, gegen Entscheidungen
in Betreff der Prozeßkosten, unbeschadet der Vorschrift des &. 96 Abs. 2 nur,
wenn außerdem die Beschwerdesumme den Betrag von einhundert Mark übersteigt.
K. 76.
Gegen ein nach F. 36 der Verordnung vom 30. Juni 1834 von dem
Kommissar oder der Generalkommission festgesetztes Interimistikum findet sofortige
Beschwerde statt. Ueber dieselbe entscheidet, wenn das Interimistikum von dem
Kommissar festgesetzt ist, die Generalkommission. "
Gegen die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz findet eine weitere Be-
schwerde nicht statt.
S. 77.
Die Einlegung der Beschwerde G. 569 Abs. 2 der Civilprozeßordnung)
kann in allen Fällen durch Erklärung zum Protokolle bei der Generalkommission
erfolgen.
· §.78.
Der §. 576 der Civilprozeßordnung findet, unbeschadet der Vorschrift des
§. 76 dieses Gesetzes, auf die Entscheidungen des Kommissars mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, daß gegen eine Entscheidung des Kommissars die Ent-
scheidung der Generalkommission nachzusuchen ist.
S. 79.
Die Nothfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit Zu-
stellung der Entscheidung oder mit Eröffnung derselben zum kommissarischen
Protofkolle.
(. 80.
Die Vorschriften des §. 579 Nr. 2, 3 der Civilprozeßordnung über die
Wirkung der Ausschließung und Ablehnung eines Richters finden entsprechende
Anwendung im Falle der Ausschließung und Ablehnung des Kommissars, welcher
die Instruktion geführt hat.
E. 81.
Die Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage erfolgt durch
Einreichung eines Schriftsatzes oder Erklärung zum Protokolle bei der General=
kommission.