Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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In der Klage muß die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Nichtig- 
keits= oder Restitutionskluge gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser 
Klagen erhoben werde, enthalten sein. 
Die Vorschriften des §. 588 der Civilprozeßordnung finden entsprechende 
Anwendung. 
Ist für die Klage das Berufungsgericht oder das Revisionsgericht zu- 
ständig) so finden auf dieselbe die S§. 59 bis 65 und die §#. 70 bis 74 dieses 
Gesetzes Anwendung. 
8. 82. 
Der Urkunden= und Wechselprozeß und das Mahnverfahren finden nicht statt. 
g. 83. 
Die Bestimmung des 8. 711 der Civilprozeßordnung findet auf die Urtheile 
des Ober-Landeskulturgerichts entsprechende Anwendung. 
Wenn auf Ausführung des Gegenstandes einer Auseinandersetzung erkannt 
wird, so finden die #. 710 bis 719 der Civilprozeßordnung keine Anwendung. 
Für diesen Fall verbleibt es bei der Vorschrift des §. 6 der Verordnung vom 
22. November 1844. 
.84. 
Zeugnisse über die Rechtskraft der im Auseinanderset ergangenen 
Urtheile, sowie die vollstreckbare Ausfertigung. eines folchen keerah eines Aus- 
einandersetzungsrezesses und anderer im Ausein äverfahren errichteten 
Urkunden, aus welchen die Zwangsvollstreckung stattfi indet „ sind ausschließlich von 
der Generalkommission zu ertheilen. 
Dieselbe ist auch für die im letzten Absatze des S. 797 der Civilprozeß= 
ordnung bezeichneten Klagen zuständig. 
g. 85. 
Die Vollstreckungsklausel ist von dem Vorsitzenden der Generalkommission 
zu unterschreiben und mit dem Siegel der letzteren zu versehen. 
S. 86. 
Die Beitreibung einer Geldforderung, deren Einziehung zur Ausführung 
einer Auseinandersetzung oder zur Ausgleichung unter den bei der Auseinander- 
sehmng oheuigen erforderlich ist, erfolgt durch die Generalkonnnissson im Wege 
s Ven 1 L fahrens. 
8. 87. 
Bezweckt die Zwangsvollstreckung die Herausgabe von Sachen, so erfolgt 
dieselbe auf Grund eines Vollstreckungsauftrages und unter Leitung der General- 
kommissson. 
Der Vollstreckungsauftrag kann einem Gerichtsvollzieher oder anderen 
Beamten ertheilt werden. 
Gesetz Samml. 1890. (Nr. 10127.) 71
	        
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