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Die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher
finden auch im letzteren Falle entsprechende Anwendung.
Die Generalkommission ist berechtigt, an Stelle der Ertheilung eines
Vollstreckungsauftrages dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung zu ertheilen.
G. 8.
Hängt in den Fällen der ## 86, 87 dieses Gesetzes die Vollstreckung eines
Urtheils seinem Inhalte nach von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Ein-
tritte einer Thatsache ab, oder handelt es sich in den Fällen, wo solches zulässig
ist, um die Vollstreckung des Urtheils für oder gegen eine andere als die in dem
Urtheile bezeichnete Person, so vertritt die in den Vollstreckungsauftrag aufzu-
nehmende Erwähnung, daß die in dem §. 726 Abs. 1, den §§. 727 bis 729,
738, 742, 744, dem §. 745 Abs. 2 und dem §. 749 der Civilurozesßordnung
bestimmten Voraussetzungen nachgewiesen seien, die nach den Vorschriften der
Civilprozeßordnung zu ertheilende Vollstreckungsklausel.
. s.89·
AlsVollstteckungsgcrichtesinddicinderCivilprozcßotdnungbezeichneten
ordentlichen Gerichte zuständig.
st jedoch eine von der Generalkommission aufgetragene Zwangsvollstreckung
zur Herausgabe von Sachen (G. 87) oder eine Jwangsvollstreckung zur Erwirkung
von Handlungen oder Unterlassungen auszuführen, so tritt für die in den 88. 758,
761, 765, 766, 779, 787, 789, 790, 885 der Civilprozeßordnung erwähnten
Anordnungen und Entscheidungen an Stelle des ordentlichen Vollstreckungsgerichts
die Generalkommission. Diese Behörde kann auch im Falle des 8. 892 der Civil-
prozeßordnung die zur Beseitigung des Widerstandes des Schuldners zulässigen
Maßregeln von Amtswegen anordnen und durch einen Gerichtsvollzieher oder
anderen Beamten ausführen lassen.
Für Ertheilung der im F. 761 der Civilprozeßordnung erwähnten Erlaubniß
ist auch das Amtzsgericht, in dessen Bezirke die Vollstreckungshandlung vor-
genommen werden soll, zuständig.
KG. 90.
Eimvendungen gegen die Zwangsvollstreckung, welche den durch das Urtheil
festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe,
auf denen sie beruhen, erst nach geschlossener Instruktion der Sache entstanden
sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
S. 91.
Außer in den Fällen des §. 775 der Civilprozeßerdnung ist die Zwangs-
vollstreckung einzustellen oder zu beschränfen, wenn und soweit ein von der
Generalkommission ertheilter Vollstreckungsauftrag zurückgenommen oder be-
schränkt wird.