Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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Die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher 
finden auch im letzteren Falle entsprechende Anwendung. 
Die Generalkommission ist berechtigt, an Stelle der Ertheilung eines 
Vollstreckungsauftrages dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung zu ertheilen. 
G. 8. 
Hängt in den Fällen der ## 86, 87 dieses Gesetzes die Vollstreckung eines 
Urtheils seinem Inhalte nach von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Ein- 
tritte einer Thatsache ab, oder handelt es sich in den Fällen, wo solches zulässig 
ist, um die Vollstreckung des Urtheils für oder gegen eine andere als die in dem 
Urtheile bezeichnete Person, so vertritt die in den Vollstreckungsauftrag aufzu- 
nehmende Erwähnung, daß die in dem §. 726 Abs. 1, den §§. 727 bis 729, 
738, 742, 744, dem §. 745 Abs. 2 und dem §. 749 der Civilurozesßordnung 
bestimmten Voraussetzungen nachgewiesen seien, die nach den Vorschriften der 
Civilprozeßordnung zu ertheilende Vollstreckungsklausel. 
. s.89· 
AlsVollstteckungsgcrichtesinddicinderCivilprozcßotdnungbezeichneten 
ordentlichen Gerichte zuständig. 
st jedoch eine von der Generalkommission aufgetragene Zwangsvollstreckung 
zur Herausgabe von Sachen (G. 87) oder eine Jwangsvollstreckung zur Erwirkung 
von Handlungen oder Unterlassungen auszuführen, so tritt für die in den 88. 758, 
761, 765, 766, 779, 787, 789, 790, 885 der Civilprozeßordnung erwähnten 
Anordnungen und Entscheidungen an Stelle des ordentlichen Vollstreckungsgerichts 
die Generalkommission. Diese Behörde kann auch im Falle des 8. 892 der Civil- 
prozeßordnung die zur Beseitigung des Widerstandes des Schuldners zulässigen 
Maßregeln von Amtswegen anordnen und durch einen Gerichtsvollzieher oder 
anderen Beamten ausführen lassen. 
Für Ertheilung der im F. 761 der Civilprozeßordnung erwähnten Erlaubniß 
ist auch das Amtzsgericht, in dessen Bezirke die Vollstreckungshandlung vor- 
genommen werden soll, zuständig. 
KG. 90. 
Eimvendungen gegen die Zwangsvollstreckung, welche den durch das Urtheil 
festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, 
auf denen sie beruhen, erst nach geschlossener Instruktion der Sache entstanden 
sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. 
S. 91. 
Außer in den Fällen des §. 775 der Civilprozeßerdnung ist die Zwangs- 
vollstreckung einzustellen oder zu beschränfen, wenn und soweit ein von der 
Generalkommission ertheilter Vollstreckungsauftrag zurückgenommen oder be- 
schränkt wird.
	        
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