Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

4. die Wittwe und die Kinder eines mit Belassung eines Theiles des gesetz- 
lichen Ruhegehalts aus dem Dienste entlassenen Lehrers. 
W. 3. 
Das Wittwengeld besteht in vierzig vom Hundert desjenigen Ruhegehalts, 
zu welchem der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein 
würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. 
Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im §. 5 verordneten Be- 
schränkung mindestens 216 Mark jährlich betragen und 2000 Mark nicht übersteigen. 
. 4. 
Das Waisengeld beträgt: 
1. für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des Lehrers 
zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, ein Fuͤnftel des Wittwen- 
geldes für jedes Kind; 
2. für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes 
des Lehrers zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, ein 
Drittel des Wiliwenerlbes für jedes Kind. 
G. 5. 
Wittwen= und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag 
des Ruhegehalts übersteigen, zu welchem der Verstorbene berechtigt gewesen ist 
oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am Todestag in den Ruhestand 
versetzt wäre. 
Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das Wittwen= und das 
Waisengeld verhältnißmäßig gekürgt. 
K. 6. 
Bei dem Ausscheiden eines Wittwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht 
sich das Wittwen- und Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem nächst- 
folgenden Monat an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genusse der ihnen 
nach den I§. 3 bis 5 gebührenden Bezüge befinden. 
S. 7. 
War die Willwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, so wird 
das nach Maßgabe der §§. 3 und 5 berechnete Wittwengeld für jedes angefangene 
Jahr des Altersunterschieds über 15 bis einschließlich 25 Jahre um ½ gekürzt. 
Auf den nach F. 4 zu berechnenden Betrag des Waisengeldes sind diese 
Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß. 
Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird für jedes angefangene Jahr ihrer 
weiteren Dauer dem gekürzten Betrag ½0 des nach Maßgabe der ##. 3 und 5 
zu berechnenden Wittwengeldes so lange hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder 
erreicht ist.
	        
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