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b. 8.
Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem
verstorbenen Lehrer innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen und
die Eheschließung zu dem Znecke erfolgt ist, um der Wittwe den Bezug des
Wittwengeldes zu verschaffen. ·
.9.
Stirbteinerdekim§.1bezeichnetenLchreywelchem,wenneramTodeös
tag in den Ruhestand versetzt wäre, auf Grund des Artikel 1 F. 1 Abs. 4 des
Gesetzes, betreffend die Penstonirung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffent-
lichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885 (Gesetz= Samml. S. 298) ein Ruhegehalt
hätte bewilligt werden können, so kann der Wittwe und den Waisen desselben
vom Unterrichtsminister in Gemeinschaft mit dem Finanzminister Wittwen= und
Waisengeld bewilligt werden.
Stirbt einer der im §. 1 bezeichneten Lehrer, welchem nach Artikel I S#. 10
und 11 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an
den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885 (Gesetz-Samml. 1885 S. 298,
Gesetz= Samml. 1890 S. 89) im Falle seiner Versetzung in den Ruhestand die
Anrechnung gewisser Jeiten auf die in Betracht kommende Dienstzeit hätte be-
willigt werden können, so ist der Unterrichtsmminister befugt, eine solche Anrechnung
auch bei Festsetzung des Wittwen- und Waisengeldes anzuordnen.
F. 10.
Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablaufe
der Gnadenzeit, die Zahlung des in dem F. 4 Ziffer 2 bestimmten Waisengeldes
nicht vor dem Beginne desjenigen Monats, welcher auf den Zeitpunkt des Ein-
tritts der dort bezeichneten Voraussetzung folgt.
Das Wittwen- und Waisengeld wird monatlich im Voraus gezahlt. An
wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde.
KG. 11.
Der Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung
weder abgetreten noch verpfändet oder sonst übertragen werden.
12.
Das Recht auf den Bezug des Wittwen= und Waisengeldes erlischt:
1. für jeden Berechtigten mit Ablauf des Monats, in welchem er sich
verheirathet oder stirbt;
2. für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in welchem sie das
achtzehnte Lebensjahr vollendet.
Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes ruht, wenn
der Berechtigte die Deutsche Staatsangehörigfeit verliert, bis zur etwaigen Wieder-
erlangung derselben.
(Nr. 10146.) 97“