Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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trifft die Bezirksregierung eine im Verwaltungswege vollstreckbare einstweilige 
Entscheidung. Gegen diese Entscheidung stebt den Betheiligten binnen sechs 
Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten, in den Hohenzollernschen 
Landen an den Unterrichtsminister zu. 
Gegen die Entscheidung des Oberpräsidenten oder des Unterrichtsministers 
steht den Betheiligten innerhalb einer weiteren Ausschlußfrist von sechs Wochen 
die Beschreitung des Rechtswegs offen. 
K. 17. 
Den Mitgliedern der Elementarlehrer-Wittwen= und Waisenkassen und 
den Mitgliedern der nach F. 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1869 (Gesetz- 
Samml. 1870 S. 1) an deren Stelle getretenen Veranstaltungen steht frei, binnen 
sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Bezirksregierung des 
Bezirkes, in welchem sie an einer öffentlichen Volksschule angestellt sind oder an- 
gestellt waren, die schriftliche Erklärung abzugeben, daß sie in der Kasse oder 
Veranstaltung verbleiben und auf die Vortheile dieses Gesetzes für ihre küinftigen 
Hinterbliebenen verzichten. Erfolgt die Erklärung, so behalten ibre Hinterbliebenen 
alle Ansprüche an die Kasse oder Veranstaltung sowie alle nach besonderer gesetz- 
licher Vorschrift oder nach dem Gesetze vom 27. Juni 1890 (Gesetz-Samml. 
S. 211) ihnen zustehenden Ansprüche. 
Erfolgt eine solche Erklärung nicht, so scheiden sie aus der Kasse oder 
Veranstaltung aus und es erlischt auch der Anspruch ihrer Kinder auf Waisen- 
geld aus dem Gesetze vom 27. Juni 1890 (Gesetz= Samml. S. 211) sowie der- 
jenige ihrer Hinterbliebenen auf die ihnen sonst nach besonderer gesetzlicher Vor- 
schrift zustehenden Bezüge. 
.ul- 
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Elementarlehrer-Wittwen- 
und Waisenkassen für jeden neuen Beitritt geschlossen. 
Sobald sämmtliche Verpflichtungen einer Elementarlehrer-Wittwen- und 
Waisenkasse erloschen sind, ist das etwa noch vorhandene Kapitalvermögen zur 
Deckung des Aufwandes der Schulverbände desjenigen Bezirkes zu verwenden, 
für dessen Schulverbände es angesammelt ist. Die Verwendung erfolgt zur 
Deckung der Belastung dieser Schulverbände mit Ausgaben für Wittwen= und 
Waisengelder der Volksschullehrer. 
Die nähere Ausführung dieser Vorschrift erfolgt durch den Unterrichts- 
minister in Gemeinschaft mit dem Finanzminister. Dieselben können auch schon 
vor dem im Abs. 1 bezeichneten Jeitpunkt eine der dort getroffenen Vorschrift 
entsprechende Verwendung von Mitteln der Kassen insoweit anordnen, als dies 
bei voller Sicherung einer Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kassen möglich ist. 
SC. 19. 
Die nach §F. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 1869 (Gesetz-Samml. 1870 
S. 1) und nach F§.7 Nr. 3 des Gesetzes vom 8. April 1856, betreffend die
	        
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