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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
c
Nr. 43.
Inhalt: Verordnung, bemeffend die Anlegung der Grundbücher im Gebicte des vormaligen Gerzogrbums
Nassau, S. bos. — Versügung des Justizminlsters, betressend die Aulegung des Grundbuchs
für einen Theil des Bezirkes des Amtsgerichte Biedenkopf, S. 905.
(Nr. 10147.) Verordunng, betreffend die Anlegung der Grundbücher im Gebiete des vor-
maligen Herzogthums Nassau. Vom 11. Dezember 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen auf Grund des Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche für das Gebiet des vormaligen Herzogthums Nassau, was folgt:
Artikel 1.
Die Grundbücher werden durch die Grundbuchämter angelegt.
Artikel 2.
Die Aulegung erfolgt von Amtswegen. Dies gilt auch für die Grund-
stücke des Reichs, die Domänen und die sonstigen Grundstücke des Staates, die
Grundstücke der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster
und Schulen, die öffentlichen Wege und Gewässer sowie die Grundstücke, welche
einem dem öffentlichen Verkehre dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind.
Artikel 3.
Die Bestimmung und Abgrenzung der Bezirke, für die mit Anlegung des
Grundbuchs vorzugehen ist (Anlegungsbezirke), erfolgt nach Anweisung des Ober-
landesgerichtspräsidenten.
Artikel 4.
Für den Anlegungebezirk ist dem Grundbuchamte von der Katasterbehörde
Abschrift des Flurbuchs und der Gebäudesteuerrolle sowie des Ariikelverzeichnisses
mitzutheilen.
Artilel 5.
Das Grundbuchamt kann die Katasterbehörde um Aufklärungen, um Er-
theilung einfacher Auszüge aus der Grundsteuermutterrolle oder vergleichender
Auszüge aus dieser und anderen bei der Katasterbehörde vorhandenen Büchern,
um Mitwirkung bei Verhandlungen an Ort und Stelle, um Vermessungen, ins-
Gesetz Sammil. 1899. r. 10117). 98
Ausgegeben zu Berlin den 21. Dezember 1899.