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K. 15.
Stirbt während des Beisitzes ein antheilsberechtigter Abkömmling, so gehört
ein Antheil an der Beisitzmasse, unbeschadet des Beisitzrechts der Winwe, zu
seinem Nachlasse, sofern sich aus der Vorschrift des F. 4 nicht ein Anderes ergiebt.
g. 16.
Ein an der Beisitzmasse antheilsberechtigter Abkömmling kann unter den-
selben Voraussetzungen auf Abschichtung von der Beisitzmasse klagen, unter denen
nach §. 1195 Nr. 2 bis 5 des Bürgerlichen Geseybuchs gegen den überlebenden
Chegatten auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft geklagt werden kann.
F. 17.
Auf die Anzeige= und Abschichtungöpflicht der Wittwe im Falle ihrer
Wiederverheirathung finden die Vorschriften des F. 1314 Abs. 2 und des §. 1493
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Amwendung.
S. 18.
Im Falle seiner Wiederverheirathung hat der Wittwer die betheiligten
Abkömmlinge wegen ihrer Kopstheilsrechte vorab dadurch abzufinden, daß er ihnen
nach seiner Wahl entweder den halben Werth ihrer Kopftheile oder den Werth
des von ihrer verstordenen Mutter in das Gesammtgut etwa eingebrachten Ver-
mögens erstattet. .
WennbethciligteAbkömmlingcmindkrjåhrigsindoderbevonnundetwekden,
hatdchimvcrdie-AbsichtseinerWErderwrhcirathungchnVonmmdschaftös
gericht anzuzeigen und je nach seiner Wahl entweder ein Verzeichniß des Gesammt-
Kuts oder des von der verstorbenen Frau eingebrachten Vermögens einzureichen.
Das Vormundschaftsgericht fann gestaten, daß die Feststellung der Abfindung
bis zur Ebeschließung unterbleibt und daß die Abfindung in anderer Weise als
durch Baarzahlung oder erst später erfolgt. Die Vorschrift des §. 1314 Ab. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sindet entsprechende Anwendung. «
Mit der Wiederverheirathung des Wittwers erlischt, vorbehaltlich des Ab-
findungsanspruchs, das Kopftheilsrecht der betheiligten Abkömmlinge; an seine
Stelle treten das gesetzliche Erbrecht und das Pfllchttheilsrecht des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
K. 19.
Will der Wittwer im Falle des §. 18 die betheiligten Abkömmlinge dadurch
abfinden, daß er ihnen den Werth des von ihrer Mutter in das Gesammtgut
Eingebrachten erstattet, so hat er den betheiligten Abkömmlingen gegenüber diesen.
Werth festzustellen. In Ermangelung anderer genügender Beweismittel hat er
auf Antrag die Richtigkeit seiner Angaben und daß ihm außer den etwa bei-
gebrachten keine anderen urkundlichen Beläge zur Verfügung stehen, eidlich zu
erhärten. Für die Abnahme des Eides ist, wenn der Eid nicht vor dem Prozeß-
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