Auflösung der Ehe betheiligte Abkömmlinge vom Gesammtgut oder der Beisitz-
masse abzuschichten, durch die Vorschriften dieses Artikels nicht berührt.
Die Abschichtung kann in allen Fällen in Geld geschehen.
Ist die Abschichtung während der Ehe erfolgt und wird die Gütergemein-
schaft bei Lebzeiten der Ehegatten aufgehoben, so verliert die Abschichtung ihre
Wirkung. Die dem abgeschichteten Abkömmlinge gewährte Absindung gilt in
diesem Falle wie eine Zuwendung aus dem Gesammtgute, die von jedem Ehe-
gatten zur Hälfte gemacht ist.
g. 23.
Für die Ausgleichungspflicht der Ehegatten und der betheiligten Abkömm-
linge bei Feststellung der Kopftbeile gelten folgende Vorschriften:
1. Jeder Ehegatte hat sich auf seinen Kopftheil anrechnen zu lassen, was
er dem Gesammtgut oder der Beisitzmasse durch Schenkungen ent-
zogen hat.
Schenkungen an Abkömmlinge werden dem Ehegatten nur inso-
weit angerechnet, als sie nicht durch Verrechnung mit diesen Abkömm-
lingen oder ihren Rechtsnachfolgern zur Ausgleichung kommen.
Die Frau hat sich im Falle des §. 6 sowie bei einer von ihr als
Wittwe vorzunehmenden Abschichtung betheiligter Abkömmlinge aus
einer früheren Ehe des Mannes außerdem auf ihren Kopftheil an-
rechnen zu lassen, was ihr von dem Manne aus Mitteln des Ge.
sammtguts geschenkt oder als Vorbehaltsgut überwiesen ist, soweit der
Mann durch die Zuwendung seinen Kopftheil überschritten hat.
Abkömmlinge oder bei der Auseinandersetzung über eine Beisitzmasse
auch deren Erben haben sich anrechnen zu lassen, was sie selbst oder
Abkömmlinge) von denen sie abstammen oder die sie beerbt haben, als
Ausstattung oder sonstige unentgeltliche Zuwendung aus dem Gesammtgut
oder der Beisitzmasse erhalten haben. Zuwendungen der im §. 2050
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art sind nur inseweit
anzurechnen, als sie das Gesammtgut oder der Beisitzmasse ent-
sprechende Maß überstiegen haben.
Von der Ausgleichungspflicht sind ausgenommen die üblichen Gelegenheits-
geschenke sowie Schenkungen, durch welche einer sittlichen Pflicht oder einer auf
den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wurde.
Uebersteigt der einem Ehegatten oder einem Ablömmling anzurechnende
Betrag den Werth seines Kopftheils, so bleibt sein Kopftheil und der anzurechnende
Betrag für die Berechnung der Kopftheile außer Ansatz.
Was nach den vorstehenden Vorschriften zur wirksamen Anrechnung ge-
langt, vergrößert die Theilungsmasse.
KG. 21.
Die Vorschriften des §. 23 über die Ausgleichungspflicht der betheiligten
Abkömmlinge finden bei einer nach dem Tode des Wittwers oder der Wittwe in
(Nr. 10149,
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