Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

(. 3. , 
Wählbar zu ordentlichen (stimmberechtigten) Mitgliedern der Landwirthschafts- 
kammer sind unter den im §. 5 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen: 
1) die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land= und forstwirthschaftlich 
genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz oder Pachtung im Bezirke der 
Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuerreinertrage von 25 Thalern 
oder mehr oder für den Fall rein forstwirthschaftlicher Benutzung, zu 
einem jährlichen Grundsteuerreinertrage von mindestens 50 Thalem 
veranlagt ist, sowie deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte; 
2) die im F. 6 iffer 2 des Gesetzes bezeichneten Personen. 
K. 4. 
Die Lahl der ordentlichen Mitglieder der Candwirthschaftskammer beträgt 69. 
Wahlbezirke sind die Landkreise. Jedoch werden die Stadtkreise Hannover, Linden, 
Göttingen, Hildesheim, Celle, Harburg, Lüneburg, Osnabrück und Emden mit 
den gleichnamigen Landkreisen zu je einem gemeinsamen Wahlbezirke verbunden, 
und zwar kommen dem Stadtkreise Hannover 3, den übrigen Stadtkreisen je 
2 Wahlmänner zu. 
K. 5. 
Von den ordentlichen Mitgliedern scheiden drei Jahre nach der ersten Wahl 
aus die Vertreter der Wahlbezirke Achim, Alfeld, Aschendorf, Aurich, Bleckede, 
Burgdorf, Blumenthal, Bremervörde, Grafschaft Bentheim, Bersenbrück, Celle, 
Diepholz, Duderstadt) Dannenberg, Einbeck, Emden, Fallingbostel, Geestemünde, 
Gifhorn, Goslar, Göttingen, Gronau, Hadeln, Hameln, Hannover, Harburg, 
Hildesheim, Hoya, Hümmling, Iburg, Ilfeld, Isenhagen, Jork, Kehdingen, 
Lehe; die Vertreter der übrigen Wahlbezirke: Leer, Linden, Lingen, Lüchom, 
Lüneburg, Marienburg, Melle, Meppen, Münden, Reuhaus, Neustadt, Nienburg, 
Northeim, Norden, Osnabrück, Osterode, Osterholz, Peine, Rotenburg, Soltau, 
Sulingen, Springe, Stade, Stolzenau, Syke, Uelzen, Uslar, Verden, Weener, 
Winsen, Wittlage, Wittmund, Lellerfeld, Zeven scheiden nach 6 Jahren aus, 
so daß von der zweiten Wahl an für die Vertreter aller Bezirke ein regelmäßiger 
sechssähriger Wechsel stattsindet. 
F. 6. 
Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außerordentlichen 
Mitglieder G. 14 des Gesetzes) scheiden nach 3 Jahren aus ihrer Stellung aus, 
soweit sie nicht von vornherein auf eine kürzere Zeit gewählt sind. 
K. 7. 
Die Landwirthsschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sihung ab. 
Sie ist, abgeschen vom Falle des §. 12 Absatz 2 des Gesetzes, beschlußfähig, 
wenn Mindesin die Höälfte ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ueber 
einen Gegenstand der Tagesordnung, der wegen Beschlußunfähigkeit nicht erledigt 
(Nr. 10061.) 8“
	        
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