Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

P. 4 und 5 des Ortsstatuts über die Kanalisation der Landgemeinde Jersitz 
vom 11. August 1896, den §#. 5 und 9 der Ordnung, betreffend die Kanalisation 
der Landgemeinde St. Lazarus u. s. w., vom 24. November 1897, den §#. 4 
und 5 des Ortsstatuts über die Kanalisation der Landgemeinde Wilda vom 
19. März 1898 geleistet worden sind, aus Mitteln der erweiterten Stadtgemeinde 
urückgezahlt. Die Zurückzahlung erfolgt an diejenigen Eigenthümer der gedachten 
rundstücke, welche als solche in dem Grundbuche pn dem Tage eingetragen sind, 
an bem das Ortsstatut, betreffend die Kanalisation der Stadt Posen, in dem 
Bezirke der drei Landgemeinden in Kraft tritt. 
Artikel 5. 
Der Bezirk einer jeden der drei Landgemeinden bildet für die Wahlen zur 
Stadtverordnet sammlung bis zum Ende des Jahres 1906 einen besonderen 
Wahlbezirk. Zu wählen sind für den angegebenen Jeitraum in dem Wahlbezirke 
Jersitz 9 Stadtverordnete und zwar je 3 von jeder Abtheilung, in dem Wahl- 
bezirke St. Lazaruz, wie in dem Wahlbezirke Wilda je 5 Stadtverordnete und 
zwar je 2 von der I. und III. und je einer von der II. Abtheilung. 
Von den in dem Wahlbezirke Jersitz zu wählenden Stadtverordneten müssen 
mindestens 5, von den in den Wahlbezirken St. Lazarus und Wilda zu wählen- 
den Stadtverordneten mindestens je 3 aus Hausbestem bestehen. 
Artikel 6. 
Bei der erstmaligen Wahl der Stadtverordneten wählen an Stelle der 
drei Wählerabtheilungen in jedem der genannten drei Wahlbezirke die von den 
entsprechenden Wählerklassen der seitherigen Landgemeinden gewählten gegenwärtigen 
Gemeindevertreter. Diese haben in Gemäßheit des in . 32 der Städteordnung 
vorgeschriebenen Verfahrens die neuen Stadtverordneten aus der Mitte der seit. 
berigen Gemeindevertreter zu wählen, ohne dabei an die Gemeindevertreter ihrer 
Klasse gebunden zu sein. 
Es scheiden aus von den danach gewählten Stadtverordneten 
des Wahlbezirkes Jersitz mit dem Ende der Jahre 1902 und 1904 je 
einer der Stadtverordneten jeder Wählerabtheilung; 
des Wahlbezirkes St. Lazarus, wie des Wahlbezirkes Wilda mit dem 
Ende des Jahres 1902 je einer der Stadtverordneren der I. und 
III. Wählerabtheilung und mit dem Ende des Jahres 1904 der 
Stadtverordnete der b. Wählerabtheflung. « 
Ueber die Ausscheidung entscheidet, soweit dies erforderlich ist, das Loos. 
Die Neuwahlen werden gleichzeitig mit den Stadtverordnetenergä s 
wahlen in dem jetzigen Bezirke der Stadt Posen vorgenommen. 
Artikel 7. 
Die in den Wahlbezirken Jersitz, St. Lazarus und Wilda gewählten Stadt- 
verordneten treten zu den setzigen Stadtverordneten der Stadt Pche hinzu. Oen 
selben wird eine entsprechende Betheiligung an den städtischen Kommissionen ein- 
geräumt werden. 
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