740 Spezieller Teil.
wenn dieser spätere Mißbrauch sich seitens der Polizei nur mit
größten Schwierigkeiten verhüten lassen sollte.)
Wenn bei Neubauten von der Ortspolizeibehörde verboten
wird, daß den Vorschriften der betreffenden Baupolizeiordnung
nicht entsprechende Räume als Wohnräume für Menschen benutzt
werden dürfen, so ist hiergegen nur die Beschwerde nach
§ 127ff. des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 zulässig und kann insbesondere ein Dispens
von der Innehaltung der fraglichen Vorschriften nicht nachgesucht
werden.)
Der Mißbrauch solcher Räume, die den polizellichen
Anforderungen an Wohn= und Schlafräume nicht entsprechen,
zu Wohn= usw. Zwecken, berechtigt die Polizeibehörde über das
Verbot des Mißbrauchs hinaus zu der Anforderung der Beseitigung
der baulichen Einrichtung nur dann, wenn letztere
erkennbar eben nur dem unerlaubten Zweck dienen soll.
Eine Bestimmung, daß in den Häusern nur solche
Räume vorhanden sein dürfen, welche zum dauernden
Aufenthalte von Menschen geeignet sind, besteht nicht.
Werden Räume, welche hierzu ungeeignet sind, dennoch zum
dauernden Aufenthalt von Menschen benutzt, so wird die Polizei
hiergegen einzuschreiten haben, sie wird diese Benutzung zu
verhindern haben, nicht aber ist sie in der Lage, zu verlangen,
daß jeder vorhandene Raum in einen für den dauernden Aufenthalt
von Menschen geeigneten umgewandelt werde. Es
wird vielfach den Interessen des Mieters entsprechen, durch
geeignete Abgrenzung von Räumen sich Platz zu schaffen, um
beiseite zu legende Sachen entsprechend unterzubringen. Solche
Kammern haben häufig keine Fenster. Es würde nach Lage
des zur Zeit bestehenden Rechts zu weit gehen, lediglich aus
der Besorgnis, ein solcher abgeschlagener Raum könnte polizeiwidrig
zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden, das Bestehen
des Raumes als solchen unmöglich zu machen.83)
Sollten Räume zur Zeit dem sanitären Bedürfnisse
nicht völlig entsprechen, so wird der Polizeibehörde daraus doch
1) Entsch. des OVG. 19 271. 2) Erk. d. OVG. vom 11. April
2) Spegz Besch. des M. d. ö. A. vom 1890, IV 372, PrVBl. 12 49 und
8. Januar 1887, III 22635. Entsch. 19 372.