Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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.  14.

Wer  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  das  Bürgerrecht  besitzt,  verliert  es
nicht  aus  dem  Grunde,  weil  bei  ihm  die  im  F.  11  Abs.  1  unter  Nr.  6  bezeichnete
Bedingung  nicht  zutrift.

§.  15.

Die  Ausübung  des  Gemeinderechts  ruht,

1.  wenn  gn  ein  Gemeindeglied  gerichtliche  Haft  verfügt  oder  wegen
eines  Verbrechens  oder  eines  Vergehens,  welches  die  Aberkennung  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  zur  Folge  haben  kann,  das  Hauptverfahren
ersfet  ist,  so  lange  bis  das  Strafverfahren  beendet  ist;

wenn  ein  Gemeindeglied  entmündigt  ist,  bis  zur  Wiederaufhebung  der

Entmündigung,

.  grau  ein  Gemeindeglied  in  Konkurs  verfällt,  bis  zur  Beendigung  des
erfahrens;

.  wenn  ein  Gemeindeglieb  Armemunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln
empfängt,  während  sechs  Monate  nach  dem  Empfange  der  Unterstützung,
  sofern  es  nicht  früher  die  empfangene  Unterstützung  erstattet;

.  wenn  ein  Gemeindeglied  die  schuldigen  Gemeindeabgaben  innerhalb  vier
Wochen  nach  erfolgter  Matmunz  durch  den  Steuererheber  nicht  gezahlt
hat,  vom  Ablaufe  dieser  Frist  bis  zur  Entrichtung  der  Abgaben.

Wenn  ein  solches  Gemeindeglied  unbesoldete  Gemeindeämter  bekleldet  oder

Abgeordneter  nicht  angesessener  Stimmberechtigter  (§.  19)  ist,  kann  der  Amtsausschuß

  (Bezirksausschuß  F.  103)  die  Wahl  eines  kommissarischen  Vertreters

anordnen.

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K.  16.

Wer  in  einem  Gemeindebezirk,  ohne  dort  einen  Wohnsitz  zu  haben,  seit
zwei  Jahren  ein  Grundstück  besitzt,  welches  wenigstens  den  Umfang  einer  die
Haltung  von  Zugvieh  zur  Bewirthschaftung  erfordernden  Ackernahrung  hat,  oder
auf  welchem  sich  ein  Wobnhaus  üp,  eine  Fabrik  oder  eine  andere  gewerbliche  Anlage
  befindet,  die  dem  Werthe  einer  solchen  Akternahrunß  mindestens  gleichkommen,
ist  ebenfalls  stimmberechtigt,  wenn  bei  ihm  die  im  §.  11  Abs.  1  unter  Nr.  1,  2,
4  und  5  bezeichneten  Voraussetzungen  vorhanden  find.

Ingleichen  steht  das  Stinrcht  juristischen  Personen,  Abtiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Berggewerkschaften,  eingetragenen  Genossenschaften,
  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und  dem  Staatsfiskus  zu,  sofern
sie  seit  zwei  Jahren  Grundstücke  von  dem  bezeichneten  Umfang  in  dem  Gemeindebezirke
  besitzen.

Frauen  sowie  unter  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  stehende  und  andere
nicht  selbständige  Personen  (&.  11  Abs.  5)  sind  stimmberechtigt,  wenn  bei  ihnen
die  im  §.  11  Abs.  1  unter  Nr.  1  bis  6#  a  beziehungsweise  6b  bezeichneten  Voraussehungen
  vorliegen.