Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

65

8  85.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  vor  der  Entscheidung  über  die  Beschwerde  das  Gutachten
eines  weiteren  Sachverständigen  einzuholen,  und  zwar:

1)  des  tierärztlichen  Beschauers  des  Beschaubezirks,  wenn  die  Beschwerde  gegen  die

Verfügung  des  nicht  als  Tierarzt  approbierten  Beschauers  gerichtet  ist;

2)  des  Oberamtstierarztes,  wenn  Beschwerde  gegen  die  Verfügung  des  tierärztlichen
Beschauers  erhoben  ist;

3)  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  bestellten  Sachverständigen,  wenn  die  den
Gegenstand  der  Beschwerde  bildende  Verfügung  von  dem  Oberamtstierarzt  als
Beschauer  getroffen  wurde.

Gelangt  die  Beschwerde  in  die  Instanz  des  Oberamts,  so  bleibt  demselben  vorbehalten,
  das  Gutachten  des  Oberamtstierarztes  und,  wenn  dieser  in  der  Sache  bereits
tätig  war,  in  besonderen  Fällen  das  Obergutachten  des  von  dem  Ministerium  des  Innern
für  die  Erstattung  solcher  Obergutachten  bestellten  Sachverständigen  einzuholen.

g  86.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  für  den  Vollzug  der  getroffenen  Entscheidung,  insbesondere

auch  für  die  etwa  erforderliche  Berichtigung  der  Stempelabdrücke  zu  sorgen.

887.

Die  in  8  85  genannten  Sachverständigen  haben  für  die  Erstattung  des  Gutachtens
je  nach  der  Bedeutung  des  Falles  eine  Gebühr  von  2  bis  5  zu  beanspruchen,  welcher
Betrag  in  besonderen  Fällen  bis  zu  10  erhöht  werden  kann.  Außerdem  steht  ihnen
für  etwaige  Reisen  die  in  §  25  Abs.  4  Ziff.  II,  8  bezeichnete  Vergütung  zu.  An  die
Stelle  der  letzteren  treten  bei  Oberamtstierärzten  für  Reisen  außerhalb  des  Oberamtsbezirks,
  sowie  bei  sonstigen  im  Staatsdienst  stehenden  Tierärzten  die  Diäten  und  Reisekosten
  nach  Maßgabe  des  Diätenregulativs  vom  23.  Juni  1873  (Reg.  Blatt  S.  269.)

g  88.

Die  durch  eine  unbegründete  Beschwerde  entstehenden  Kosten  hat  der  Beschwerdeführer
zu  tragen.

Zur  Deckung  der  Kosten  hat  der  Beschwerdeführer  einen  entsprechenden  Vorschuß
zu  leisten.