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Auf die in dem ehemaligen Fürstenthume Hohenzollern-Hechingen noch
bestehenden Hofstattrechte und sonstigen mit dem Besitz eines Hauses oder Hofes
verknüpften oder nach dessen Größe bestimmten Bürgernutzungen finden die Be-
stimmungen der §#§. 100 ff. des Hohenzollern-Sigmaringischen Gesetzes über das
Gemeindebürger= und Beisitzrecht vom 5. August 1837, beziehungsweise der
Novelle vom 9. April 1847, mit der Maßgabe Anwendung, daß die dort er-
wähnten Fristen von dem Tage an zu rechnen sind, an welchem das gegenwärtige
Geseyz in Wirksamkeit tritt. "
49.
Der Gemeindevorstand kann wegen einer der Beitreibung im Verwaltungs-
zwangsverfahren unterliegenden Forderung der Gemeinde gegen einen Allmand-
berechtigten dessen Nutzungen zu Gunsten der Gemeinde nach fruchtloser Mahnung
bis zur Tilgung der Schuld und der Kosten entsprechend beschränken oder
entzlehen. -
q 2 Gleiche gilt hinsichtlich der Allmandnutzungen solcher Berechtigter,
welche — abgesehen von Fällen vorübergehender Hülfsbedürftigkeit — im Wee
der öffentlichen Armenpflege aus Mitteln der Gemeinde unterstützt werden, für
die Dauer der Unterstützung.
Das Allmandrecht der Frau in der Gemeinde ruht während der Dauer
einer Ehe.
Das Allmandrecht ruht ferner, wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz aus
der Gemeinde verlegt oder sich länger als ein Jahr außerhalb der Gemeinde
aufhält. Durch Ortsstatut kann bestimmt werden, daß der Allmandnutzen oder
ein Theil auch während der Abwesenheit des Berechtigten gewährt wird, wenn
er seine, eine eigene Haushaltung bildende Familie in der Gemeinde zurückläßt.
Für den Fall der Wohnstwerlagung, kann ferner durch Ortsstatut dem Berech-
tigten die Zahlung eines jährlichen Anerkennungsgeldes von 2 bis 10 Mark mit
der Bedingung vorgeschrieben werden, daß bei nicht rechtzeitiger Zahlung das
Allmandrecht erlischt. Auf die nach diesem Absatze zu erlassenden Ortsstatute
finden die Vorschriften des S. 46 Abs. 3 Anwendung.
Die im §. 40 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Berechtigten einschließlich der Ehe-
frauen und Wittwen behalten das Allmandrecht nach Maßgabe des bisherigen
Rechtes, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb der Gemeinde
haben oder nehmen. Sie können die Theilnahme nach dem neuen Rechte
verlangen.
Das Allmandrecht in der Gemeinde erlischt durch die Erlangung des
Allmandrechts in einer anderen Hohenzollernschen Gemeinde.
Auf Einbuce betreffend das Recht zur Theilnahme an den Nugungen
und Erträgen des Allmandguts beschließt der Gemeindevorstand. Gegen den
Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.
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