Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Weise  haben  die  Gerichtsschreiber  der  Amtsgerichte  das  Ersuchen
des  Gerichtsschreibers  eines  Gerichts  eines  anderen  deutschen  Bundesstaats
  um  Beauftragung  eines  Gerichtsdieners  oder  Gerichtsvollziehers
  zu  erledigen;  Kosten  kommen  hierfür  nicht  in  Ansatz.

Greiz,  den  6.  November  1900.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.
.  W

v.  Medin  g.
Saupe.