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Weise haben die Gerichtsschreiber der Amtsgerichte das Ersuchen
des Gerichtsschreibers eines Gerichts eines anderen deutschen Bundesstaats
um Beauftragung eines Gerichtsdieners oder Gerichtsvollziehers
zu erledigen; Kosten kommen hierfür nicht in Ansatz.
Greiz, den 6. November 1900.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
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v. Medin g.
Saupe.