I. Europa. 858 56. Schweiz.
Dritter Abschnitt!. Revision der Bundesverfassung.
Art. 118. Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert
werden. .
Art. 119. Die Totalrevision geschieht auf dem Wege der Bundesgesetzgebung.
Art. 120. Wenn eine Abteilung der Bundesversammlung die Totalrevision
beschließt und die andere nicht zustimmt, oder wenn fünfzigtausend stimmberechtigte
Schweizerbürger die Totalrevision der Bundesverfassung verlangen, so muß im einen
wie im andern Falle die Frage, ob eine solche stattfinden soll oder nicht, dem schweizerischen
Volke zur Abstimmung vorgelegt werden.
Sofern in einem dieser Fälle die Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger
über die Frage sich bejahend ausspricht, so sind beide Räte neu zu wählen, um die
Totalrevision an die Hand zu nehmen.
Art. 121. Die Partialrevision kann sowohl auf dem Wege der Volksanregung
(Initiative) als der Bundesgesetzgebung vorgenommen werden.
Die Volksanregung umfaßt das von fünfzigtausend stimmberechtigten Schweizerbürgern
gestellte Begehren auf Erlaß, Aufhebung oder Abänderung bestimmter Artikel
der Bundesverfassung.
Wenn auf dem Wege der Volksanregung mehrere verschiedene Materien zur
Revision oder zur Aufnahme in die Bundesverfassung vorgeschlagen werden, so hat
jede derselben den Gegenstand eines besonderen Initiativbegehrens zu bilden.
Die Initiativbegehren können in der Form der allgemeinen Anregung oder des
ausgearbeiteten Entwurfs gestellt werden.
Wenn ein. solches Begehren in Form der allgemeinen Anregung gestellt wird
und die eidgenössischen Räte mit demselben einverstanden sind, so haben sie die
Partialrevisoin im Sinne der Initianten auszuarbeiten und dieselbe dem Volke und
den Ständen zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen. Stimmen die eidgenössischen
Räte dem Begehren nicht zu, so ist die Frage der Partialrevision dem Volke zur Abstimmung
zu unterbreiten und, sofern die Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger
sich bejahend ausspricht, die Revision von der Bundesversammlung im Sinne des
Volksbeschlusses an die Hand zu nehmen.
Wird das Begehren in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes gestellt, und stimmt
die Bundesversammlung demselben zu, so ist der Entwurf dem Volke und den Ständen
zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen. Im Falle der Nichtzustimmung kann die
Bundesversammlung einen eigenen Entwurf ausarbeiten oder die Verwerfung des
Vorschlages beantragen und ihren Entwurf oder Verwerfungsantrag gleichzeitig mit
dem Initiativbegehren der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreiten.
Art. 122. Über das Verfahren bei den Volksbegehren und den Abstimmungen
betreffend Revision der Bundesverfassung wird ein Bundesgesetz das Nähere
bestimmen.
3 Revidierter Abschnitt. Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juli 1891. In
Kraft seit 29. Juli 1891.