Metadata : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

30  Landgemeindevertretung

stellung,  ob  eine  jenes  Recht  begründende  Be=  zulässige  Stimmenzahl,  so  ist  eine  (im  8  54)  begüterung
  vorliegt,  nach  der  Auffassung  des  stimmte  Verbindung  der  Güter  für  die  Aus-O.
  (33,  225)  nicht  statt.  Miteigentum  an  übung  des  Stimmrechts  herbeizuführen  und  nöeinem
  Wohnhaus  begründet  das  bezeichnete  tigenfalls  vom  Kr  A.  anzuordnen.  Das  Stimm-Recht
  nur  insoweit,  als  die  Voraussetzungen  für  recht  der  Güter  kann  durch  Bevollmächtigte  (§  15)
Begründung  des  Gemeinderechtes  durch  das  Mit=  ausgeübt  werden.  Es  steht  auch  juristischen  Pereigentum
  (Gem  O.  8§  35  Abs.  2)  vorliegen  (OV  G.  sonen,  Aktiengesellschaften  usw.  als  Besitzer  der
26,  113;  42,  129;  48,  141;  50,  24).  Das  Grund=  bevorrechtigten  Güter  zu.  Darüber,  ob  ein  Stimmvermögen
  einer  offenen  Handels=  oder  einer  recht  der  bezeichneten  Art  beigelegt  worden  ist,
Kommanditgesellschaft  ist  bei  der  Beurteilung  und  daher  ausgeübt  werden  darf,  ist  das  Verder
  Frage,  ob  ein  Gesellschafter  als  Meistbegüter=  waltungsstreitverfahren  zulässig  (OV.G.  47,  121).
ter  Grundbesitzer  ist,  als  Vermögen  der  einzelunen.  Wählbar  zum  Mitgliede  der  Gemeinde-Gesellschafter
  anzusehen  (GV.  29,  117).  Auch  vertretung  sind  alle  männlichen  im  Besitze  des
Beamte  und  Geistliche,  die  zum  Gemeinderate  Gemeinderechts  befindlichen  Gemeindeglieder,  sonicht
  wählbar  sind,  können  ihm  als  Meistbe=  weit  die  besonderen  Bedingungen  für  die  Wählgüterte
  angehören  (Ml.  1847,  75;  1848,  175).  barkeit  und  keine  besonderen  Ausschlußgründe
—  Ulber  die  Frage,  ob  jemand  Sitz  und  Stimme  hiervon  bei  ihnen  vorliegen  (s.  Landgeim
  Gemeinderat  als  Meistbegüterter  hat,  ist  das  meindewahlen  II).  Über  die  Voraus-Verwaltungsstreitverfahren
  zulässig  (OVG.  19,  setzungen  des  Gemeinderechts  in  den  ver-129).
  —  Die  Zahl  der  zu  wählenden  Gemeinde-  schicdenen  Rechtsgebieten,  dessen  Verlust  oder
verordneten  beträgt  in  Gemeinden  von  weniger  Ruhen  und  hiermit  auch  der  Mitgliedschaft  der
als  1000  Einw.  6,  von  weniger  als  1000  bis  3000  Gemeindevertretung  s.  Landgemeinden
Einw.  12,  von  3001—10  000  Einw.  18,  von  (Gemeinderecht).  Uber  die  Berechtigung
10  001—30  000  Einw.  24,  von  mehr  als  30  000  zur  Ablehnung  oder  Niederlegung  des  Amtes
Einw.  30.  Eine  Vermehrung  oder  Verminderung  als  Gemeindeverordneter  und  über  die  Verder
  Einwohnerzahl  soll  eine  Veränderung  der  hängung  von  Nachteilen  bei  unberechtigter  Ab-Zahl
  der  Gemeindeverordneten  erst  dann  zur  Folge  lehnung  s.  Gemeindeämter;  über  die
haben,  wenn  aus  anderen  Gründen  neue  Wahlen  1  Strafen  und  Nachteile,  welche  für  Ordnungsvorzunehmen
  sind  (Gem  O.  47).  widrigkeiten,  Ausbleiben  usw.  in  der  Gemeinded)
  In  Hannover  (L#.  81)  kann  auf  vertretung  verhängt  werden  dürfen,  s.  unten,  V;
Antrag  der  Gemeinde  in  größeren  Gemeinden  s.  im  übrigen  auch  Dreiklassenwahlmit
  Genehmigung  des  KrA.  ein  Gemeindeaus=  system.
schuß  gebildet  werden,  der  in  gleicher  Weise  durch  II.  Die  Aufgaben  der  Gemeindever-Beschluß
  der  Gemeindeversammlung  auch  wieder  tretung  sind  im  allgemeinen  dieselben,  wie  die
beseitigt  werden  kann.  Er  vertritt  in  der  Regel  der  Gemeindeversammlungts.  Landdie
  Gemeindeversammlung,  doch  können  dieser  gemeindeversammlung).  Außerdem
einzelne  Gegenstände  vorbehalten  werden  (LG#O.  hat  aber  die  Gemeindevertretung  noch  gewisse
§#  52).  Es  können  hier  also  eine  Gemeindever-]  Befugnisse,  die  in  den  Gemeinden  ohne  Gesammlung
  und  ein  Gemeindeausschuß  nebenein=  meindevertretung  dem  Gemeindevorsteher  zuander
  bestehen.  Die  Zusammensetzung  des  Ge=  stehen.  Sie  hat  nämlich  in  allen  Provinzen
meindeausschusses  und  sein  Wirkungskreis  werden  in  folgenden  Fällen  Beschlüsse  zu  fassen  (36.
durch  den  der  Genehmigung  des  KrA.  unter=  §  27;  LG.  f.  d.  ö.  Pr.  und  für  Schleswigliegenden
  (ZG.  §  32  Ziff.  1)  Beschluß  der  Ge-Holstein  §§  66,  67;  für  Hessen-Nassau  und  für
meindeversammlung  bestimmt.  Der  Ausschuß  Hohenzollern  §  37):  1.  auf  Beschwerden  (Wvgl.
soll  jedoch  mindestens  8  und  höchstens  14  Mit=  OVG.  26,  108)  und  Einsprüche,  betreffend  den
glieder  zählen,  deren  Wahl  durch  die  Gemeinde  Besitz  oder  den  Verlust  des  Gemeinderechtes
erfolgt.  Sie  haben  im  Ausschuß  gleiches  Stimm=  (vgl.  OVB#G.  49  S.  1  u.  132),  die  Zugehörigkeit  zu
recht  und  nur  nach  ihrer  gewissenhaften  Uber=  einer  bestimmten  Klasse  von  Stimmberechtigten
zeugung,  nicht  nach  Aufträgen,  zu  stimmen  (vgl.  OBG.  46,  134),  die  Wählbarkeit  zu  einer
(Mek.  vom  28.  April  1859  §§  21—25).  Den  ge-Stelle  in  der  Gemeindeverwaltung  (vgl.  OVG.
wählten  Mitgliedern  des  Gemeindeausschusses  14,  184),  oder  Gemeindevertretung,  die  Austreten
  noch  andere  Mitglieder  hinzu,  wenn  der  übung  des  Stimmrechtes  durch  einen  Dritten,
Kr  A.  nach  Anhörung  der  Gemeindeversammlung  sowie  über  die  Richtigkeit  der  Gemeindewählerdies
  anordnet  (O#  G.  50,  33).  Es  kann  nämlich  liste  (vgl.  OVG.  45,  130;  56,  16);  2.  über
(LG#O.  8§  54)  den  Eigentümern  derjenigen  Do=  die  Gültigkeit  der  Wahlen  zur  Gemeindevertreminial-,
  Kloster=  und  sonstigen  Güter  und  Höfe,  tung  (vgl.  OV  G.  31,  112;  34,  155;  40,  167;  s.
von  denen  im  Gemeindebezirke  belegenen  Grund=  auch  Landgemeindewahlen);  3.  über
besitze  wenigstens  150  ∆K  jährliche  Grund=  die  Berechtigung  der  Ablehnung  oder  Niedersteuer
  (nicht  auch  Gebäudesteuer)  entrichtet  legung  einer  Stelle  in  der  Gemeindevertretung
werden,  sofern  ihnen  nicht  sonst  schon  im  Ge=  oder  Gemeindeverwaltung,  über  die  Nachteile,
meindeausschusse  eine  angemessene  selbständige  welche  gegen  Gemeindeglieder  wegen  Nichter-Stimmberechtigung
  zu  teil  wird,  ein  ihrem  Stimm=  füllung  der  ihnen  nach  den  GVG.  obliegenden
und  Beitragsverhältnisse  entsprechendes  Stimm=  Pflichten,  sowie  über  die  Strafen,  welche.  gegen
recht  in  dem  Ausschusse  beigelegt  werden.  Das  Mitglieder  der  Gemeindevertretung  wegen  Zu-Stimmrecht
  dieser  Güter  soll  jedoch  gegen  den  widerhandlungen  gegen  die  Geschäftsordnung
Widerspruch  der  übrigen  Gemeindemitglieder  ein  oder  wegen  unentschuldigten  Ausbleibens  nach
Drittel  der  Stimmen  der  sämtlichen  Ausschuß-  Maßgabe  der  Gemeindeverfassungsgesetze  (s.  u.  V)
mitglieder  nicht  übersteigen.  Ist  eine  größere  zu  verhängen  sind.  Diese  Beschlüsse  (vgl.  OVG.
Zahl  solcher  Güter  vorhanden,  als  die  hiernach  18,  31)  bedürfen  keiner  Genehmigung  oder  Be-