Full text : Blätter für Rechtsanwendung. X. Band (10)

345

X  28.
RNegierungs-Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  10.  November  1882.

Inhalt.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betressend  die  Vollziehung  des  Landtagswahlgesetzes  vom  26.  März  1868.
in  der  demselben  durch  das  Gesetz  vom  16.  Juni  1882  gegebenen  Fassung.  Vom  6.  November  1662.

 

Versügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Vollziehung  des  Landtagewahlgesetzes  vom
26.  März  1868  in  der  demselben  durch  das  Gesetz  vom  16.  Juni  1862  gegebenen  Falsung.
Vom  6.  November  1882.

Zur  Vollziehung  des  Landtagswahlgesetzes  vom  26.  März  1868  (Reg.  Blatt  S.  178)
in  der  demselben  durch  Art.  I—III  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1882,  betreffend  Aenderungen
  des  Landtagswahlgesetzes  vom  26.  März  1868  (Reg.  Blatt  S.  212)  gegebenen
Fassung  wird  in  Gemäßheit  der  nach  Vernehmung  des  K.  Staatsministeriums  ergangenen
  Höchsten  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  3.  d.  M.  unter
Aufhebung  der  Verfügung  vom  20.  April  1868  (Reg.  Blatt  S.  193)  verfügt,  wie  folgt:

Zu  Art.  1.
8.  1.

Die  Thätigkeit  der  in  Art.  1  des  Landtagswahlgesetzes  zugelassenen  Subkommissionen
der  Gemeinden  von  mehr  als  10  000  Einwohnern  beschränkt  sich  auf  die  Unterstützung
der  Hauptkommission  bei  Fertigung  der  Wählerlisten.  Ueber  Beschwerden  wegen  Nichtaufnahme
  in  die  Wählerlisten  und  dergl.  gebührt  der  Hauptkommission  die  Entscheidung.