Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 15.
Inhalt: Gemeindeforstgesetz für die Hohenzollernschen Lande, S. os — Bekanntmachung der nach
dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen
Erlasse, Urkunden 2c., S 0#.
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(Xr. 10342.) Gemeindeforstgesetz für die Hohenzollernschen Lande. Vom 22. April 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie für
die Hohenzollernschen Lande, was folgt:
S. 1.
Die Verwaltung der Waldungen der Gemeinden und öffentlichen Anstalten
(Kirchengemeinden, Pfarren, Schulen, Stiftungen u. s. w.) untersteht der Aufsicht
des Staates nach Maßgabe dieses Gesetzes.
G. 2.
Die Benutzung und Bewirthschaftung der im §. 1 genannten Waldungen
muß sich innerhalb der Grenzen der Nachhaltigkeit bewegen. Insbesondere darf
die Erhaltung der standortsgemäßen Holz= und Betriebsarten nicht durch die
Nebennutzungen gefährdet werden. Ein Betrieb, der eine der im F. 2 des Gesetzes
vom 6. Juli 1875, betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften (Gesetz-
Samml. S. 416) bezeichneten Gefahren herbeiführen könnte, ist unzulässig.
C. 3.
Der Bewirthschaftung der Waldungen sind Betriebspläne zu Grunde zu
legen, welche der Feststellung durch die Aufsichtsbehörde (G. 16) bedürfen und
einer Revision zu unterziehen sind, sobald dies die Aufsichtsbehörde für erforderlich
erachtet. Hierbei sind, namentlich hinsichtlich der Holz= und Betriebsart sowie
der Umtriebszeit die wirthschaftlichen Bedürfnisse und Wünsche der Waldeigen-
thümer zu berücksichtigen, soweit dies mit den Grundsätzen des §F. 2 vereinbar ist.
Gesetz-Samml. 1902. (JNr. 10342.) 20
Ausgegeben zu Berlin den 13. Mai 1902.