Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
Nr.  15.

Inhalt:  Gemeindeforstgesetz  für  die  Hohenzollernschen  Lande,  S.  os  —  Bekanntmachung  der  nach
dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S  0#.

 

 

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(Xr.  10342.)  Gemeindeforstgesetz  für  die  Hohenzollernschen  Lande.  Vom  22.  April  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie  für
die  Hohenzollernschen  Lande,  was  folgt:

S.  1.
Die  Verwaltung  der  Waldungen  der  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten
(Kirchengemeinden,  Pfarren,  Schulen,  Stiftungen  u.  s.  w.)  untersteht  der  Aufsicht
des  Staates  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes.

G.  2.

Die  Benutzung  und  Bewirthschaftung  der  im  §.  1  genannten  Waldungen
muß  sich  innerhalb  der  Grenzen  der  Nachhaltigkeit  bewegen.  Insbesondere  darf
die  Erhaltung  der  standortsgemäßen  Holz=  und  Betriebsarten  nicht  durch  die
Nebennutzungen  gefährdet  werden.  Ein  Betrieb,  der  eine  der  im  F.  2  des  Gesetzes
vom  6.  Juli  1875,  betreffend  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften  (Gesetz-Samml.
  S.  416)  bezeichneten  Gefahren  herbeiführen  könnte,  ist  unzulässig.

C.  3.

Der  Bewirthschaftung  der  Waldungen  sind  Betriebspläne  zu  Grunde  zu
legen,  welche  der  Feststellung  durch  die  Aufsichtsbehörde  (G.  16)  bedürfen  und
einer  Revision  zu  unterziehen  sind,  sobald  dies  die  Aufsichtsbehörde  für  erforderlich
erachtet.  Hierbei  sind,  namentlich  hinsichtlich  der  Holz=  und  Betriebsart  sowie
der  Umtriebszeit  die  wirthschaftlichen  Bedürfnisse  und  Wünsche  der  Waldeigenthümer
  zu  berücksichtigen,  soweit  dies  mit  den  Grundsätzen  des  §F.  2  vereinbar  ist.

Gesetz-Samml.  1902.  (JNr.  10342.)  20

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Mai  1902.