Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

Artikel 2. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 2. Juni 1902. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. v. Thielen. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. 
v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. 
Frhr. v. Hammerstein. Möller. 
  
  
(Nr. 10358.) Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden. Vom 
2. Juni 1902. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, 
was folgt: . 
Die Landespolizeibehörden sind befugt, zur Verhinderung der Verunstaltung 
landschaftlich hervorragender Gegenden solche Reklameschilder und sonstige Auf— 
schriften und Abbildungen, welche das Landschaftsbild verunzieren, außerhalb der 
geschlossenen Ortschaften durch Polizei-Verordnung auf Grund des Gesetzes über 
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (esetz-Samml. S. 195) 
zu verbieten und zwar auch für einzelne Kreise oder Theile derselben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 2. Juni 1902. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. v. Thielen. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. 
v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. 
Frhr. v. Hammerstein. Möller. 
  
 
	        
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