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Artikel II.
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung überträgt von dem Tage
ab, an welchem der Vorstand der im Artikel 1 genannten Eisenbahngesellschaft
die Verwaltung ihres Unternehmens an die von der Königlich Preußischen
Regierung zu bezeichnende Königliche Behörde übergiebt, auf den Preußischen
Staat das Ihr nach dem wegen Anlage einer Eisenbahn von Eisenberg nach
dem Bahnhofe Crossen zwischen Preußen und Sachsen-Altenburg abgeschlossenen
Staatsvertrage vom 28. Juli 1879, dem Statute dieser Eisenbahngesellschaft
sowie der der letzteren ertheilten Konzession zustehende Aufsichtsrecht.
Artikel III.
Die Landeshoheit über die im Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Gebiete
belegene Strecke der im Artikel 1 genannten Eisenbahn bleibt der Herzoglich
Sachsen-Altenburgischen Regierung vorbehalten und soll hinfort unter Beobachtung
der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt werden:
1. Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle
Vorgänge auf dem Bahnkörper verbleiben den Herzoglich Sachsen-
Altenburgischen Staatsbehörden.
2. Die Handhabung der Babnpolizei auf der im Herzogthume Sachsen-
Altenburg belegenen Eisenbahnstrecke erfolgt durch die Königlich Preußischen
Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich
Preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen Herzoglichen Be-
hörden in Pflicht zu nehmen sind.
3. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich
der im Herzogthume Sachsen-Altenburg belegenen Eisenbahnstrecke den
betreffenden Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Organen ob. Dieselben
werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unter-
stützung leisten.
4. Zu den staatlichen Steuern und Abgaben einschließlich der Grund-
steuern sowie zu den Kommunalabgaben wird die Eisenberg-Crossener
Eisenbahn innerhalb des Herzoglich Sächsischen Gebiets nach den
jeweilig im Herzogthume Sachsen-Altenburg geltenden gesetzlichen Be-
stimmungen herangezogen werden.
Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung sowie
auf die Feststellung des Fahrplans für die im Artikel 1 genannte
Eisenbahn steht der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung eine
Einwirkung nicht zu) jedoch soll die Aufstellung von Bahnhofsprojekten
und die Aenderung des Personenzugfahrplans nur nach vorgängigem
Benehmen mit der Herzoglichen Regierung erfolgen, damit den Wünschen
derselben die thunlichste Berücksichtigung nicht versagt werde. Es sollen
übrigens in den Tarifen für die Bahn keine höheren Einheitssätze in
SSu