Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Artikel II. 
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Regierung überträgt von dem Tage 
ab, an welchem der Vorstand der im Artikel 1 genannten Eisenbahngesellschaft 
die Verwaltung ihres Unternehmens an die von der Königlich Preußischen 
Regierung zu bezeichnende Königliche Behörde übergiebt, auf den Preußischen 
Staat das Ihr nach dem wegen Anlage einer Eisenbahn von Eisenberg nach 
dem Bahnhofe Crossen zwischen Preußen und Sachsen-Altenburg abgeschlossenen 
Staatsvertrage vom 28. Juli 1879, dem Statute dieser Eisenbahngesellschaft 
sowie der der letzteren ertheilten Konzession zustehende Aufsichtsrecht. 
Artikel III. 
Die Landeshoheit über die im Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Gebiete 
belegene Strecke der im Artikel 1 genannten Eisenbahn bleibt der Herzoglich 
Sachsen-Altenburgischen Regierung vorbehalten und soll hinfort unter Beobachtung 
der nachstehenden Bestimmungen ausgeübt werden: 
1. Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle 
Vorgänge auf dem Bahnkörper verbleiben den Herzoglich Sachsen- 
Altenburgischen Staatsbehörden. 
2. Die Handhabung der Babnpolizei auf der im Herzogthume Sachsen- 
Altenburg belegenen Eisenbahnstrecke erfolgt durch die Königlich Preußischen 
Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich 
Preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen Herzoglichen Be- 
hörden in Pflicht zu nehmen sind. 
3. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich 
der im Herzogthume Sachsen-Altenburg belegenen Eisenbahnstrecke den 
betreffenden Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Organen ob. Dieselben 
werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unter- 
stützung leisten. 
4. Zu den staatlichen Steuern und Abgaben einschließlich der Grund- 
steuern sowie zu den Kommunalabgaben wird die Eisenberg-Crossener 
Eisenbahn innerhalb des Herzoglich Sächsischen Gebiets nach den 
jeweilig im Herzogthume Sachsen-Altenburg geltenden gesetzlichen Be- 
stimmungen herangezogen werden. 
Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung sowie 
auf die Feststellung des Fahrplans für die im Artikel 1 genannte 
Eisenbahn steht der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Regierung eine 
Einwirkung nicht zu) jedoch soll die Aufstellung von Bahnhofsprojekten 
und die Aenderung des Personenzugfahrplans nur nach vorgängigem 
Benehmen mit der Herzoglichen Regierung erfolgen, damit den Wünschen 
derselben die thunlichste Berücksichtigung nicht versagt werde. Es sollen 
übrigens in den Tarifen für die Bahn keine höheren Einheitssätze in 
SSu
	        
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