— 191 —
Die nach Ablauf dieser Frist nicht abgehobenen Beträge werden mit der
Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, daß die Auszahlung
nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die Aktien für kraftlos
erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf.
S. 5.
Die Uebergabe des Kaufobjektes wird am Ersten des zweiten auf die
Perfektion dieses Vertrags folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits
vom 1. April 1900 ab die Verwaltung des Eisenberg-Crossener Eisenbahn-
unternehmens für Rechnung des Preußischen Staates erfolgen, so daß also die
Einkünfte der Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen.
Die Eisenberg-Crossener Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit
die Verwaltung im Interesse des Preußischen Staates in bisheriger Weise führen
läßt, wird sich folgeweise in allen wichtigen Angelegenheiten der vorgängigen
Zustimmung des Königlich Preußischen Ministers der öffentlichen Arbeiten
versichern.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Perfektion dieses Ver-
trags dos noch Erforderliche zur Uebertragung des Gesellschaftseigenthums an
den Preußischen Staat zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Uebertragung
des Grundeigenthums auf denselben soll der Vorstand der Eisenberg-Crossener
Eisenbahngesellschaft zur Abgabe der Auflassungserklärung beziehungsweise zur
Eigenthumsübertragung ermächtigt sein.
S. 6.
In Bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeitpunkte des
Ueberganges desselben auf den Preußischen Staat verbleibt es bei den Be-
stimmungen des Statuts.
Der Aufsichtsrath hat das Interesse der Eisenberg-Crossener Eisenbahn-
gesellschaft gegenüber dem Preußischen Staate, soweit es sich um die Erfüllung
dieses Vertrags handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu
vertreten.
G. 7.
Bei Uebernahme des Betriebs durch den Preußischen Staat wird die
Preußische Regierung den Uebertritt der gegenwärtig beschäftigten Beamten auf
deren Antrag in wohlwollende Erwägung ziehen.
Der Vorstandsbeamte und der Rendant erhalten an Stelle ihrer bisherigen
Bezüge eine einmalige baare Abfindung, deren Höhe in einem besonderen mit
denselben zu treffenden Abkommen festgestellt werden wird.
S. 8.
Seitens der Königlich Preußischen Staatsregierung wird die Genehmigung
der Landesvertretung sobald als thunlich herbeigeführt werden.
Cesetz. Samml. 1902. (Nr. 10366.) 38