Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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G. 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
Alle derselben entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die Verordnungen 
vom 26. Oktober 1874 und vom 12. Juni 1876, werden hiermit aufgehoben. 
Soweit diese Verordnung nicht andere Bestimmungen enthält, finden die Vor- 
schriften des Gesetzes vom 24. März 1873 nebst allen dazu ergangenen und etwa 
noch ergehenden Abänderungsgesetzen und Verordnungen Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 2. Juni 1902. 
(l. S.) Wilhelm. 
Frhr. v. Rheinbaben. Frhr. v. Hammerstein. 
Redigirt im Bureau des Staatoministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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