— 207 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten-
Nr. 26.—
(Nr. 10369.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Lübeck, betreffend die Hinterziehung und
Ueberhebung von Verkehrsabgaben auf dem Elbe-Travekanal. Vom 13. No-
vember 1901.
um Jwecke einer Vereinbarung über die Bestrafung der Hinterziehungen und
Ueberhebungen von Verkehrsabgaben auf dem Elbe-Travekanal sind als Bevoll-
mächtigte ernannt worden
von Seiner Majestät dem Könige von Preußen
Allerhöchstihr Geheimer Ober-Justizrath Oskar Mühgel,
Allerhöchstihr Geheimer Ober-Regierungsrath Max Peters,
von dem Senate der freien und Hansestadt Lübeck
der Senator Emil Wolpmann,
welche unter dem Vorbehalte der Ratifikation den nachstehenden Staatsvertrag
geschlossen haben.
K. 1.
Soweit bei Zuwiderhandlungen gegen das Preußische Gesetz, betreffend die
Hinterziehung und Ueberhebung von Verkehrsabgaben, vom 2. Mai 1900
(Preußische Gesetz= Samml. S. 123) die auf dem Elbe-Travekanal jeweilig
geltenden Tarife für die Schiffahrts= und Flößereiabgaben, für das Ufergeld bei
den Anlegestellen des Staates Lübeck und für die Schlepplöhne sowie die Aus-
führungsbestimmungen zu diesen Tarifen in Betracht kommen, wird die Qu-
ständigkeit zur Untersuchung und Entscheidung im Verwaltungswege der Lübeckischen
Kanalverwaltungsbehörde übertragen.
S. 2.
Auf das Verfahren der Lübeckischen Kanalverwaltungsbehörde finden die
Vorschriften des Preußischen Gesetzes vom 2. Mai 1900 mit folgenden Maß-
gaben Anwendung.
Gesetz. Samml. 1902. (Nr. 10369.) 40
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1902.