Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

16. Der 
— 218 — 
§. 32 erhält folgende Fassung: 
Auf die Zwangsvollstreckung in die Bahneinheit finden die 
Vorschriften der Reichsgesetze sowie der zu ihrer Ausführung und 
Ergänzung dienenden Landesgesetze über die Zwangsvollstreckung 
in Grundstücke nach Maßgabe der 9F. 33 bis 45 entsprechende 
Anwendung. 
17. Im F. 33 werden ersetzt: 
a) im Satz 1 die Worte „einer vollstreckbaren Forderung im Bahn- 
18. Als 
19. Im 
a) 
b) 
grundbuche die Bahneinheit in dem letzteren“ durch die Worte: 
„einer Sicherungshypothek für die Forderung eines Gläubigers 
die Bahneinheit in dem Bahngrundbuche;“ 
itn Satz 2 die Worte „der vollstreckbaren Forderungen““ durch 
die Worte: 
„der Sicherungshypothek“, 
und die Worte „mit dem nach der Zeit — als Zeit der Ent- 
stehung des Pfandrechts“ durch die Worte: 
„mit dem Range, welcher der Zeit des Einganges des An- 
trags entspricht; mit dieser Zeit gilt die Sicherungshppothek 
in Ansehung des Rechtes auf Befriedigung aus der Bahn- 
einheit als entstanden.“ 
§. 33a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung darf 
nach dem Erlöschen der für das Bahnunternehmen ertheilten 
Genehmigung nicht mehr angeordnet werden. Ein zur Zeit des 
Erlöschens der Genehmigung anhängiges Verfahren ist aufzuheben. 
§. 34 werden ersetzt: 
im Abs. 1 Satz 1 die Worte „gemäß 6. 124 des Gesetzes vom 
13. Juli 1883 rückständiges Kaufgeld als Hypothek“ durch die 
Worte: 
„nach §. 128 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung 
und die Zwangsverwaltung eine Sicherungshypothek für die 
Forderung gegen den Ersteher, 
im Abs. 1 Satz 2 die Worte #in Gemäßbeit der bezeichneten 
Vorschrift“ durch die Worte: 
„nach §. 130 des Reichsgesetzes;,“ 
un Abs. 2 die Worte „der Vermerk über den Antrag auf Lwangs- 
versleigerung oder Swangsverwaltung (I§I. 18, 139 des Gesetzes 
vom 13. Juli 1883)“ durch die Worte: 
„die Anordnung der ZSwangsversteigerung oder Zwangsver- 
waltung.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.