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Der 8. 35 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Die Vorschriften des §. 2 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung finden entsprechende
Anwendung.
Der F§. 36 Satz 1 erhält unter Streichung der Worte „G. 36 des
Gesetzes vom 13. Juli 1883)““ den Lusatz:
„f liegen mehrere Beschlagnahmen vor, so finden die Vorschriften
des §F. 13 Abs. 3 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung.“
2. Der F. 37 erhält folgende Fassung:
Für das Recht auf Befriedigung aus der Bahneinheit gelten
die Vorschriften des §. 10 des Reichsgesezes über die Zwangs-
versteigerung und die Zwangsverwaltung und die Artikel 1 bis 3
des Ausführungsgesetzes vom 23. September 1899 (Gesetz-Samml.
S. 291) mit folgenden Maßgaben:
1. Die nach den 9P. 6 und 7 dieses Gesetzes begründeten Ansprüche
auf Entschädigung gewähren ein Recht auf Befriedigung
nach den in F. 10 Nr. 1 des Reichsgesetzes bezeichneten An-
sprüchen. Das Recht erlischt, wenn der Entschädigungs-
anspruch nicht innerhalb eines Jahres nach der Erklärung
der Bahnaufsichtsbehörde gerichtlich geltend gemacht und bis
zur Anordnung des Vollstreckungsverfahrens verfolgt wird.
2. Das in F. 10 Nr. 2 des Reichsgesetzes bezeichnete Recht auf
Befriedigung steht denjenigen zu, welche sich dem Eigen-
thümer der Bahn für den Betrieb zu dauerndem ODienste
verdungen haben.
3. Das in F§. 10 Nr. 3 des Reichsgesetzes bezeichnete Recht auf
Befriedigung gewähren nach folgender Rangordnung, bei
gleichem Range nach dem Verhältniß ihrer Beträge, die
Ansprüche auf Entrichtung:
a) der in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 des Ausführungsgesetzes
bezeichneten Lasten, die auf den zur Bahneinheit ge-
hörenden Grundstücken haften;
b) der zur Staatskasse fließenden“ Abgaben für den Bahn-
betrieb sowie der in Artikel 3 des Ausführungsgesetzes
bezeichneten Lasten, die in Ansehung der zur Bahn-
einheit gehörenden Grundstücke zu entrichten sind;
e) der in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 und in Artikel 2 des
Ausführungsgesetzes bezeichneten Lasten, die für den
Bahnbetrieb oder in Ansehung der zur Bahneinheit
gehörenden Grundstücke zu entrichten sind.