Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

20. 
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Der 8. 35 Satz 2 erhält folgende Fassung: 
Die Vorschriften des §. 2 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die 
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung finden entsprechende 
Anwendung. 
Der F§. 36 Satz 1 erhält unter Streichung der Worte „G. 36 des 
Gesetzes vom 13. Juli 1883)““ den Lusatz: 
„f liegen mehrere Beschlagnahmen vor, so finden die Vorschriften 
des §F. 13 Abs. 3 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung 
und die Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung.“ 
2. Der F. 37 erhält folgende Fassung: 
Für das Recht auf Befriedigung aus der Bahneinheit gelten 
die Vorschriften des §. 10 des Reichsgesezes über die Zwangs- 
versteigerung und die Zwangsverwaltung und die Artikel 1 bis 3 
des Ausführungsgesetzes vom 23. September 1899 (Gesetz-Samml. 
S. 291) mit folgenden Maßgaben: 
1. Die nach den 9P. 6 und 7 dieses Gesetzes begründeten Ansprüche 
auf Entschädigung gewähren ein Recht auf Befriedigung 
nach den in F. 10 Nr. 1 des Reichsgesetzes bezeichneten An- 
sprüchen. Das Recht erlischt, wenn der Entschädigungs- 
anspruch nicht innerhalb eines Jahres nach der Erklärung 
der Bahnaufsichtsbehörde gerichtlich geltend gemacht und bis 
zur Anordnung des Vollstreckungsverfahrens verfolgt wird. 
2. Das in F. 10 Nr. 2 des Reichsgesetzes bezeichnete Recht auf 
Befriedigung steht denjenigen zu, welche sich dem Eigen- 
thümer der Bahn für den Betrieb zu dauerndem ODienste 
verdungen haben. 
3. Das in F§. 10 Nr. 3 des Reichsgesetzes bezeichnete Recht auf 
Befriedigung gewähren nach folgender Rangordnung, bei 
gleichem Range nach dem Verhältniß ihrer Beträge, die 
Ansprüche auf Entrichtung: 
a) der in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 des Ausführungsgesetzes 
bezeichneten Lasten, die auf den zur Bahneinheit ge- 
hörenden Grundstücken haften; 
b) der zur Staatskasse fließenden“ Abgaben für den Bahn- 
betrieb sowie der in Artikel 3 des Ausführungsgesetzes 
bezeichneten Lasten, die in Ansehung der zur Bahn- 
einheit gehörenden Grundstücke zu entrichten sind; 
e) der in Artikel 1 Abs. 1 Nr. 2 und in Artikel 2 des 
Ausführungsgesetzes bezeichneten Lasten, die für den 
Bahnbetrieb oder in Ansehung der zur Bahneinheit 
gehörenden Grundstücke zu entrichten sind.
	        
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