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30. Der H. 44 erhält folgende Fassung:
Die Terminsbestimmung soll zur Bezeichnung der Bahn-
einheit eine den wesentlichen Inhalt der Genehmigung wieder-
gebende Beschreibung der Bahn enthalten.
31 Als F. 44 a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Ist der Werth der Bahneinheit festzustellen, so erfolgt die
Feststeliung durch das Gericht nach Anhörung der Bahnaussichts-
behörde.
32. Im F. 45 werden ersetzt:
a) die Sätze 2, 3, 4 durch folgende Vorschriften:
Wird die Genehmigung versagt, so hat das Gericht
den Beschluß, durch den der Zuschlag ertheilt ist, aufzuheben
und den Zuschlag zu versagen. Der neue Beschluß ist allen
Betheiligten zuzustellen; eine Verkündung findet nicht statt.
Die Zustellung des Beschlusses wirkt wie eine einstweilige
Einstellung des Verfahrens.
b) der Satz 5 durch folgenden Absl. 2;
Der Termin zur Vertheilung des Versteigerungserlöses
ist erst dann zu bestimmen, wenn die Genehmigung zum
Erwerbe der Bahn beigebracht ist.
33. Als F. 45a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Die Vorschriften der 99. 172 bis 184 des Reichsgesetzes
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gelten
mit den Aenderungen, die sich aus den Vorschriften dieses Ab-
schnitts ergeben, auch für Bahneinheiten.
3 4. Im §. 46 werden
a) im Abs. 1 statt des Satzes 2 folgende Vorschriften eingestellt:
Die Vorschriften über das geringste Gebot finden keine
Anwendung. Das Meistgebot ist in seinem ganzen Betrage
durch Zahlung zu berichtigen.
b) im Abs. 2 die Worte „Einleitung der“ gestrichen.
.Im 8g. 47 wird
a) der Abs. 2 Satz 1 durch folgende Vorschrift ersetzt:
So lange nach dem Erlöschen der Genehmigung die
Bahneinheit fortbesteht, kann die Zwangsvollstreckung in die
zu ihr gehörigen Gegenstände nur von einem Gläubiger be-
trieben werden, der auf Grund eines den Bahnpfand-
gläubigern gegenüber wirksamen Rechtes Befriedigung aus
den Gegenständen zu suchen berechtigt ist.
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