Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe der 
Deutschen Civilprozeßordnung (§9. 568 bis 575) statt. 
Die Aufhebung ist öffentlich bekannt zu machen. 
S. 57a. 
Das Gericht hat die Einstellung der Zwangsliquidation zu 
beschließen, wenn die Bahnpfandgläubiger der Einstellung zu- 
stimmen. Die Vorschriften des §. 57 Abs. 2, 3 finden entsprechende 
Anwendung. 
Für die Inhaber von Theilschuldverschreibungen kann die 
Zustimmung nach Maßgabe der §#. 57 b bis 57d durch Beschluß 
einer Versammlung der Gläubiger ertheilt werden. 
S. 57b. 
Die Versammlung wird durch das Gericht, bei welchem das 
Bahngrundbuch geführt wird, berufen. Die Berufung findet 
statt, wenn sie unter Angabe des Zweckes, sowie unter Einzahlung 
eines zur Deckung der Kosten hinreichenden Betrags von 
Gläubigern, deren Theilverschreibungen zusammen den fünfund- 
zwanzigsten Theil des Betrags der Bahnpfandschuld darstellen, 
oder von dem Eigenthümer der Bahn oder dem Konkursverwalter 
beantragt, oder wenn sie von der Bahnaufsichtsbehörde ver- 
langt wird. 
Die Berufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung unter 
Angabe des Zweckes. 
Gegen den die Berufung ablehnenden Beschluß des Gerichts 
findet Beschwerde nach Maßgabe der Deutschen Zivilprozeßordnung 
(G. 568 bis 575) statt. 
S. 57. 
Die Versammlung findet unter Leitung des Gerichts statt. 
Der Beschluß wird nach Mehrheit der Stimmen gefaßt. 
Stimmenmehrheit ist vorhanden, wenn die Mehrzahl der im 
Termin amwesenden Gläubiger ausdrücklich zustimmt und die Ge- 
sammtsumme der Theilschuldbeträge der Zustimmenden wenigstens 
zwei Dritttheile der Gesammtsumme der Bahnpfandschuld beträgt. 
Gezählt werden nur die Stimmen der Gläubiger, welche die 
Theilschuldverschreibungen nach Anordnung des Gerichts hinter- 
legt haben. 
§. 57d. 
Der Beschluß der Versammlung bedarf der Bestätigung des 
Gerichts; vor der Bestätigung ist die Bahnaufsichtsbehörde zu 
hören. Auf die Bestätigung, deren Wirkung und Anfechtung 
finden die Bestimmungen der S#. 181, 184 Abs. 2 185, 186 
Oeset- Samml. 1902. (Nr. 10371—10372) 43
	        
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