Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Nr. 1, 188, 189, 193, 195, 196 der Deutschen Konkurs- 
ordnung entsprechende Anwendung. Der Antrag auf Verwerfung 
des Beschlusses, sowie die sofortige Beschwerde gegen die Ent- 
scheidung über die Bestätigung steht jedem Inhaber einer Theil- 
schuldverschreibung zu. Der rechtskräftig bestätigte Beschluß ist 
in Ausfertigung zu den Grundakten der Bahn zu bringen. 
42. In der Ueberschrift des siebenten Abschnitts wird das Wort „Siebenter“ 
durch das Wort „Sechster“ ersetz. 
Im 9#. 58 werden ersetzt: 
a) im Satz 2 das Wort „fünften"“ durch das Wort „vierten“ 
b) die Sätze 3, 4 durch folgenden Abs. 2: 
Die Zwangsvollstreckung in das Nutzungsrecht umfaßt 
auch die in §. 4 bezeichneten Gegenstände, soweit sie dem 
Nutzungsberechtigten gehören. Auf die Zwangsvollstreckung 
in einzelne dieser Gegenstände findet die Vorschrift des §. 47 
Abs. 1 Anwendung. 
44. Im 8. 61 fällt der Abs. 2 Satz 2 weg. 
45. Die §#. 62 bis 64 fallen weg. 
43. 
S 
Artikel 2. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Justizminister werden 
ermächtigt, den Text des im Artikel 1 bezeichneten Gesetzes, wie er sich aus den 
dort vorgesehenen Aenderungen ergiebt, unter Weglassung des §F. 65, im 
Uebrigen unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen und mit der 
Ueberschrift: „Gesetz über die Bahneinheiten“ durch die Gesetz= Sammlung bekannt 
zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucklem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 11. Juni 1902. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. v. Thielen. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. 
v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. 
Frhr. v. Hammerstein. Möller.
	        
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