Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Trichinen zu untersuchen, sofern es zum Genusse für Menschen verwendet werden 
soll und nicht bereits einer amtlichen Trichinenschau unterlegen hat. Ausgenommen 
hiervon find ausgeschmolzenes Fett und das zum Reiseverbrauche mitgeführte Fleisch. 
S. 3. 
Die amtliche Untersuchung auf Trichinen (§&. 1 und 2) findet in den 
Hohenzollernschen Landen nur statt, soweit es durch Polizeiverordnung bestimmt 
wird. Solange hiernach eine Trichinenschau nicht allgemein erfolgt, findet die 
Vorschrift des §. 2 auch auf das aus den Hohenzollernschen Landen eingeführte 
Fleisch von Schweinen und Wildschweinen Anwendung. 
S. 4. 
In Gemeinden mit Schlachthauszwang unterliegen alle in das öffentliche 
Schlachthaus gelangenden Schlachtthiere vor und nach der Schlachtung einer 
amtlichen Untersuchung, auch insoweit nach dem Reichsgesetz und den Aus- 
führungsbestimmungen des Bundesraths ein Untersuchungszwang nicht besteht. 
S. 5. 
Frisches Fleisch, welches einer amtlichen Untersuchung durch approbirte 
Thierärzte nach Maßgabe der §#. 8 bis 16 des Reichsgesetzes unterlegen hat, 
darf einer abermaligen amtlichen Untersuchung auch in Gemeinden mit Schlacht- 
hauszwang nur zu dem Znecke unterworfen werden, um festzustellen, ob das 
Fleisch inzwischen verdorben ist oder sonst eine gesundheitsschädliche Veränderung 
seiner Beschaffenheit erlitten hat. 
Eine doppelte Untersuchung auf Trichinen ist in allen Fällen ausgeschlossen. 
S. 6. 
In Gemeinden mit Schlachthauszwang darf die Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau im öffentlichen Schlachthause nur durch approbirte Thierärzte ausgeübt 
werden. Jedoch können zur Ausführung der Trichinenschau und zur Unterstützung 
bei der Finnenschau auch andere Personen, die nach den hierüber ergehenden be- 
sonderen Vorschriften genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, zu Beschauern 
bestellt werden. Auch darf in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern 
Personen, die nicht die Approbation als Thierarzt besitzen, aber die Befähigung 
als Fleischbeschauer nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen erlangt haben, 
mit Genehmigung der Landespolizeibehörde ausnahmsweise die Schlachtvieh= und 
Fleischbeschau in den öffentlichen Schlachthäusern übertragen werden, soweit sie 
nicht nach dem Reichsgesetz und den Ausführungsbestimmungen des Bundesraths 
den approbirten Thierärzten vorbehalten ist. 
Im Uebrigen ist die Landespolizeibehörde befugt, in Gemeinden mit mehr 
als 10 000 Einwohnern anzuordnen, daß die Untersuchung vor und nach der 
Schlachtung auch in anderen als den im Reichsgesetz und in den Ausführungs- 
bestimmungen des Bundesraths vorgesehenen Fällen nur durch approbirte Thier- 
ärzte erfolgen darf.
	        
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