— 231 —
G. 7.
Auf den Vertrieb von Fleisch, das zwar zum Genusse für Menschen taug-
lich, jedoch in seinem Nahrungs= und Genußwerth erheblich herabgesetzt ist, findet
die Vorschrift des I. 11 Abs. 1 des Reichsgesetzes entsprechende Anwendung.
Für den Vertrieb und die Verwendung solchen Fleisches können Beschrän-
kungen der im H. 11 Abs. 2 und 3 des Reichsgesetzes gedachten Art durch die
Landespolizeibehörde angeordnet werden.
S. 8.
Gemeinden mit Schlachthauszwang haben für bedingt taugliches Fleisch,
das zum Genusse für Menschen brauchbar gemacht ist, sowie für Fleisch der im
I. 7 bezeichneten Art besondere Verkaufsstellen (Freibänke) einzurichten. Ausnahmen
können für Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern von der Landespolizei-
behörde zugelassen werden. Im Uebrigen kann die Einrichtung von Freibänken
durch Gemeindebeschluß oder nach Anhörung der Gemeindebehörde durch die
Landespolizeibehörde angeordnet werden.
Durch Beschlüsse nachbarlich belegener Gemeinden kann vereinbart oder
auf Antrag einer Gemeinde durch die Landespolizeibehörde bestimmt werden, daß
Freibünke nur in einer dieser Gemeinden auch für die anderen einzurichten sind.
G. 9.
In Gemeinden, für die Freibänke eingerichtet sind, darf bedingt taugliches
Fleisch sowie Fleisch der im F. 7 bezeichneten Art nur auf der Freibank feil-
gehalten oder verkauft werden. Der Verkauf darf nur zum Verbrauch im eigenen
Haushalte des Erwerbers oder an solche Gast-, Schank= oder Speisewirthe er-
folgen, denen eine Genehmigung nach Maßgabe des F. 11 Abs. 2 des Reichs-
gesetzes ertheilt ist. Ferner kann durch Beschluß der Gemeinden, in denen Frei-
bänke eingerichtet sind, oder nach Anhörung der Gemeindebehörde durch die
Landespolizeibehörde vorgeschrieben werden, daß auf der Freibank Fleisch nur in
Stücken von bestimmtem Höchstgewicht und an einen Käufer an einem und
demselben Tage nur bis zu einem Höchstgewichte verkauft werden darf.
S. 10.
Die Gemeinden, in denen Freibänke eingerichtet sind, können für die Be-
nutzung die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Kosten beschließen und
haben den Betrieb durch Gemeindebeschluß zu regeln.
S. 11.
Die in den §5. 8 bis 10 bezeichneten Gemeindebeschlüsse bedürfen bei
Gemeinden mit Schlachthauszwang der Genehmigung nach den für Beschlüsse
über den Schlachthauszwang geltenden Vorschriften. Im Uebrigen ist für diese
Beschlüsse bei Stadtgemeinden oder, wenn im Falle des §. 8 Abs. 3 eine Stadt-
gemeinde oder eine Gemeinde mit Schlachthauszwang betheiligt ist, die Genehmigung
des Bezirksausschusses, bei Landgemeinden die Genehmigung des Kreisausschusses
erforderlich.
45