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S. 12.
Die Bestimmungen der 88. 8 bis 11 finden auf selbständige Gutsbezirke
entsprechende Anwendung.
g. 13.
Die nach F. 24 des Reichsgesetzes zulässigen landesrechtlichen Vorschriften
können, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht anders bestimmt, durch Polizei-
verordnung erlassen werden.
Wo durch Polizeiverordnung weitergehende Bestimmungen im Sinne des
§. 24 Nr. 1 des Reichsgesetzes bereits getroffen sind, finden auf das Verfahren
bei und nach der Untersuchung die Grundsätze des Reichsgesetzes und der dazu
erlassenen Ausführungsbestimmungen Anwendung.
. §.14.
Hinsichtlich der Befugniß der Gemeinden mit Schlachthauszwang, für die
Untersuchung von Schlachtvieh und Fleisch Gebühren zu erheben, bewendet es
bei den besonderen gesetzlichen Bestimmungen. Jedoch dürfen für die nach §. 5
zulässige Untersuchung frischen Fleisches, welches bereits von einem approbirten
Thierarzt untersucht worden ist, Gebühren nicht erhoben werden. Die Kosten
der Untersuchung der in das öffentliche Schlachthaus gelangenden Schlachtthiere
vor und nach der Schlachtung fallen der Schlachthausgemeinde zur Last. Das-
selbe gilt von den Kosten der Untersuchung des nicht im öffentlichen Schlacht-
haus ausgeschlachteten frischen Fleisches, falls die Untersuchung durch Gemeinde-
beschluß angeordnet ist.
Im Uebrigen gelten die Kosten der Schlachtvieh= und Fleischbeschau, ein-
schließlich der Trichinenschau und der Kennzeichnung des Fleisches, als Kosten der
örtlichen Polizeiverwaltung. Zur Deckung der Kosten können von den Besitzern
der Schlachtthiere und des Fleisches Gebühren erhoben werden. Die Gebühren-
tarife sind von der Landespolizeibehörde festzusetzen.
G. 15.
Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke haben ohne Vergütung
einen geeigneten Raum zu überweisen, in dem die unschädliche Beseitigung des
beanstandeten Fleisches vorgenommen werden kann, wenn dem Besitzer des
Fleisches ein geeigneter Ort dazu fehlt.
Im Uebrigen fallen der Polizeibehörde gegenüber die sächlichen Kosten
der Behandlung beanstandeten Fleisches dem Besitzer zur Last.
S. 16.
Die Beitreibung der auf Grund des Reichsgesetzes und des gegenwärtigen Ge-
setzes zu entrichtenden Gebühren und Kosten erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren.
S. 17.
Soweit das gegenwärtige Gesetz nicht anders bestimmt, werden die im
Reichsgesetze den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten von den Ortspolizei=
behörden wahrgenommen.