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Im Wege der Ausführungsbestimmung können Befugnisse der Polizei-
behörden anderen Behörden oder Beamten übertragen werden.
6. 18.
Gegen polizeiliche Verfügungen, die auf Grund des Reichsgesetzes, des
gegenwärtigen Gesetzes und der zu beiden Gesetzen erlassenen Ausführungs-
bestimmungen ergehen, ist mit Ausschluß der Klage im Verwaltungsstreitverfahren
lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Die auf die Beschwerde
ergehende Entscheidung ist endgültig. Die Kosten einer unbegründeten Beschwerde
fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
Im Uebrigen ist das Beschwerdeverfahren, einschließlich der Zuständigkeit
der Behörden, durch Ausführungsbestimmung zu regeln.
C. 19.
Alle weiteren zur Ausführung des Reichsgesetzes und die zur Ausführung
des gegenwärtigen Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden von den zuständigen
Ministern erlassen.
S. 20.
Die zuständigen Minister sind befugt, Bestimmungen darüber zu treffen,
unter welchen Voraussetzungen Personen, die, ohne die Approbation als Thierarzt
zu besitzen, zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes in öffentlichen Schlacht-
häusern als Beschauer bestellt sind, die Schlachtvieh= und Fleischbeschau dort
ungeachtet der Vorschrift in I. 6 Abs. 1 weiter ausüben dürfen.
S. 21.
Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um die zu seiner Durchführung erforder-
lichen Maßnahmen handelt, sofort, im Uebrigen zugleich mit I. 1 des Reichs-
gesetzes in Kraft. Der H. 5 Abs. 1 tritt jedoch erst am 1. Oktober 1904 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord M. D. „Hohenzollern“) den 28. Juni 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein.
Möller. Budde.